Babylon
» "Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung ... nur eingeschränkt möglich ist ..."
Ich liebe staatstragende Rechtssätze, sie sind so herrlich nichtssagend. Hier nur:
1. „Massengeschäft“: Ab wann ist ein Geschäft ein Massengeschäft> Beispiel: Die Gemeinde Rott im Pfaffenwinkel hat etwa 7 bis 8 Steuerfälle bei 14 mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohnern. Ein Massengeschäft>
2. Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands: Was ermittelt die Meldebehörde, was hat die Steuerbehörden zu ermitteln> Was ist doppelt> Was ist davon vermeidbar>
3. Ermittlung der Wohnverhältnisse nur eingeschränkt möglich> Sagt das wirklich das gleiche BVerfG, das am gleichen Tag erkennt, dass
die Steuersatzung (hier München) neben der reinen Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen weitere Möglichkeiten vorsieht, auch gegen dessen Willen an die erforderlichen Informationen über die Steuerpflicht zu gelangen> Und ist, die formelle Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht an die Meldung einer Nebenwohnung durch die Möglichkeit der Erlangung von Daten der Meldebehörde wirklich abgesichert> Lässt sich die Mitwirkungspflicht Dritter im Besteuerungsverfahren wirklich nutzbar machen>
» Wenn eine Stadt 30.000 Einwohner für steuerpflichtig erklärt, selbst aber nur von ein paar hundert Steuerschuldnern ausgeht, dann ist es fast unausweichlich, dass die Stadt am Ende mit ein paar tausend Klagen an der Backe aufwacht.
Zu den Kölner Zahlen kann ich nicht viel sagen. Ich habe mich etwas näher nur mit denen der Mainzer und teilweise auch der Augsburger beschäftigt. Die sehen anders aus. Nach Dr. Rhein, neben Meier, dieser Rechtsdirektor zu Essen, dem Experten für ZWSt schlechthin, zufolge, ist eine Typisierung bei 50 % +1 zulässig. Mainz liegt knapp drüber oder dran, Augsburg vermutlich ebenfalls. Hast Du aussagekräftige Zahlen zu Köln> Sollte man aber ggf. in einem neuen Beitrag vertiefen.
» Das ist nicht die Art der Vereinfachung die das BVerfG meint.
"Ja, das BVerfG ... " (Oberst aus Mainz).
Welche Art der Vereinfachung meint das BVerfG denn, wenn es die eigentlche Frage ignoriert>
Aachen:
Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, wirkt sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.
Und dann sieht:
Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands (Klare Aussage, die den Städten hoffentlich noch viel Kummer machen wird, aber staatstragend verpackt).
Und zum Schluss noch eine weitere Bosheit – sozusagen zum staatstragenden Abschluss.
Diesmal Beschluss zu Polizist, München:
„Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Grundsätze zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff machen deutlich, dass Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ...“
Abgesehen davon, dass mir – rein sprachlich - da was zum Verständnis fehlt, dieses aber glaube, durch eine rechtlich zulässige Auslegung gewinnen zu können:
1. Ist das Innehaben einer Wohnung ein bestimmtes Gut>
2. Wenn ja, wie wird es konsumiert>
3. Was bleibt von einer Wohnung, wenn der Konsument sie konsumiert hat (=auszieht)> Hilft hier das Melderecht> Das Gut ist keine Wohnung mehr.
Ich denke schon, dass wir in etwa den gleichen Hasen meinen könnten, aber die Löffel, an denen Du ihn packen willst, sehe ich immer noch nicht.Zurück zu einem der Ausgangspunkte:
Die Frage ist vielmehr, ob mit dem Innehaben einer Nebenwohnung regelmäßig ein Zustand zum Ausdruck gebracht wird, an den die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als eine zulässige örtliche Aufwandsteuer anknüpfen darf.
Die Antwort auf diese Frage ist für mich noch offen.
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