Babylon
» So ...sehe ich da nichts staatstragendes. Klingt aber eher etwas unpräzise.
Was meine Auffassung, der Spruch sei staatstragend, doch wohl eher bestätigt, oder>
» Richtiger wäre vielleicht:
Mit Blick auf Spruch, Satz 2 halte ich Deine Interpretation nicht für „richtiger“ oder präziser sondern für einschränkend. Mit Blick auf Spruch, Satz 1 hilft mir Deine Interpretation nicht viel weiter.
» Folgerichtig knüpfen die Satzungen ... wird typisierend an das Melderegister angeknüpft. Dies ist natürlich nur zulässig, wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass die mit Nebenwohnung erfassten Einwohner diese Wohnung zwar innehaben, sie aber tatsächlich nicht vorwiegend nutzen (sie also eine "Zweitwohnung" ist). Davon sei in der Regel auszugehen (So ungefähr das BVerfG in 2010).
… so ungefähr das BVerfG … das 2010 auch nicht gerade durch Präzision glänzt – nicht nur deswegen: staatstragend eben. Aber könnte im Kern die Aussage des 2. Satzes sein, trifft m.E. den Punkt aber nicht voll. Die Frage, was eine Zweitwohnung ist, wäre mit Spruch, Satz 1 zu beantworten.
Eine Eintragung im Melderegister stellte, wie Du selbst feststellst, keinen Aufwand des Eingetragenen dar. Aber die Frage (Spruch, Satz 2) lautet nicht, ob die Registrierung einer Nebenwohnung regelmäßig ein Zustand sei …
» Mit der These, dass ihre Melderegister in Bezug auf Nebenwohnungen ganz überwiegend falsch sind, begründen viele Städte aber gerade den Nutzen ihrer Steuer. Viele Fragen stellen sich in diesen Fällen nicht mehr.
Zielt wohl auf die gern und oft zitierte „Bereinigung des Melderegisters“. Die wäre mit Sicherheit eine Folge der Einführung der ZWSt, sozusagen als wünschenswerter Nebeneffekt und lässt sich ungeniert behaupten. Das Argument, die Melderegister seien in Bezug auf Nebenwohnungen, auch nach der Einführung der ZWSt immer noch, wenn auch anders, falsch, sehe ich durchaus nicht nur als These und glaube auch Deine Zielrichtung zu sehen. Aber ob das Argument weiterhilft> Beweisen lässt es sich jedenfalls mit herkömmlichen, zulässigen Methoden nicht (so wohl auch BVerfG in den einschlägigen Entscheidungen 2010, aber leider nicht durchgängig; staatstragend eben). Deswegen bestenfalls als Hilfsargument/Seitenhieb geeignet, aber nicht zielführend (so wohl OVG NRW zu „Unwägbarkeiten des Melderechts“). Trifft zudem meist nur bei Satzung à la Cologne zu, für viele Satzungen (Typ „Fremdenverkehrsgemeinden“) eher nur sehr begrenzt anwendbar.
» Also, den Hasen bei den Löffeln packen! :ok:
Gerne, aber wo ist der Hase>
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