Babylon
» So aus dem Zusammenhang gerissen sehe ich ...
… das gar nicht. Meiner Meinung nach bezieht es sich wohl auf eine (die) Folge(n) der Entscheidungen des BVerfG von 2010 (hier wohl die Nichtannahmebeschlüsse vom 17.2.). Innehaben einer Zweitwohnung bedeutet seitdem nicht mehr nur, das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung. Die Besteuerung einer einzigen Wohnung ist höchstrichterlich, unanfechtbar nunmehr zulässig. Es geht nur noch darum, was eine Satzung als Zweitwohnung normiert. Der 1983 vom BVerfG für nichtig erkannte Ansatz von Prof. Dr. Bayer ist also, wenn auch erweitert, richtig . Mit einer einzigen Änderung („dieser“ statt „der Stadt“) ist die höchstrichterlich zulässige Definition des Steuerpflichtigen: „
„Inhaber einer Zweitwohnung ist ein Einwohner, der im Stadtgebiet eine Wohnung innehat, ohne sich in dieser überwiegend aufzuhalten.“
Und das nach 27 Jahren. Kein Wunder, dass der ZWSt-Vater mit dem BVerfG hadert(e>).
Aber gibt es einen schöneren Beweis für
[blockquote] Denn das Gesetz ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist
(vgl. BGHSt 10, 157, 159 f.)> [/blockquote]
Einfach schön. Und so präzise. Oder ist es Voodoo> Denn mir kommt im konkreten Fall unwillkürlich der Wiedergänger in den Sinn.
Nicht nur Gottes Mühlen mahlen langsam.
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