Antrag

Alfred @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4923 Tagen) @ Rebell

» Ein Formloser Antrag mit den Angaben der Einkünfte im
» entsprechenden Kalenderjahr kann in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. des Folgejahres, in dem die Steuer fälig wurde, bei der Kommune eingereicht werden.
Wo steht das denn> In der KAG - das ist das Gesetz - heißt es:
"Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss."
Im Klartext heißt das für mich: Wenn ich für 2010 einen Antrag nach dem 31.01.2011 stelle, ist es zu spät. Aber dass der Antrag erst ab dem 01.01.2011 gestellt werden darf heisst es nun gerade nicht. Besonderes interessant dann, wenn ich erst nach dem 31.01. einen Stuerbescheid für das vorangegangene Jahr bekomme. Da muss man dann wahrscheinlich klagen. Arbeit für die Gerichte - wie schön.

Aber "formloser Antrag" heißt: Es gibt keinen Vordruck. Einfach beantragen und gut ist es.


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