Antrag

Rebell @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4915 Tagen) @ Alfred

» Eine andere Möglichkeit (wenn auch immer noch absurd) wäre:
» 1. Abgabe der Steuererklärung mit Antrag auf Befreiung.
» 2. Prüfung von Erklärung und Antrag.
» 3. Erstellen eines Steuerbescheids mit gleichzeitiger Befreiung.

zu 1 würde voraussetzen ,dass die Einkommensverhältnisse vom Vo-Vorjahr der Steuerfälligkeit herangezogen wird, Änderung der Einkommensverhältnisse bei Antragstellung nicht verbindlich bekannt sein können.
zu 2 Das Personal einer Kommune ist leider für Steuerangelegenheiten zu wenig ausgebildet, es kommt deshalb auch vor, wenn z.B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird, trotzdem noch Belege wie Kontoauszüge usw. verlangt werden.
zu 3. so etwas ist im Gesetz nicht vorgesehen, denn es könnten sich im Laufe des Steuerjahres die Einkommensverhältnisse ändern. Wenn in einer 7000 Einwohner zählenden Marktgemeinde schon 3 vollwertige Angestellte beschäftigt und bezahlt werden, dass müssen diese auch ausgelastet werden, wenn von 10 Anträgen 9 abgelehnt werden, dann ist deren Aufwand effektiv zu bezeichnen.

Ein Großteil der Betroffenen weiß von der Befreiungsmöglichkeit gar nicht Bescheid, eine Aufnahme in die Zwst-Satzung lehnen die Verantwortlichen von Gemeinde- und Städtetag grundsätzlich ab.
Normalerweise müsste auch eine Ausführungsverordnung vom für die Zwst.- zuständigen Innenministerium erlassen werden, aber das würde wieder die Kommunale Selbstverwaltung in Frage stellen oder beeinträchtigen.


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