Urteil VGH Baden-Württemberg Urt. vom 10.2.2011
Herzlichen Dank für diesen erheiternden Beitrag des VGH B-W.
Ein schönes Urteil, das man natürlich im Originaltest lesen müsste, um es genauer bewerten zu können. Ob der Kläger vor das BVerwG zieht und dort Recht bekommt, wage ich zu vermuten und hoffe es sogar (s.u.). Es wäre für mich jedenfalls erstaunlich, wenn er wirklich zahlen müsste. Er mag (Allein-/Mit-)Eigentümer der Wohnung sein, er mag sie auch (gelegentlich) nutzen, aber ist er auch Inhaber> Das könnte selbst das BVerwG anderes sehen. Die Kernfrage wird dabei sein, wie die notarielle Vereinbarung zu bewerten ist.
Drei Sommersprossen (nicht entscheidungsrelevant, aber typisch für die Vergewaltigung der Sprache durch die Verwaltung(sgerichtsbarkeit):
Das angezogene und in Teilen abgeschriebene Urteil des BVerwG von 1995 stützt zwar die Entscheidung des VGH, macht sie (gerade>) deswegen aber nicht richtiger. Nicht entscheidungsrelevant, aber:
- „konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf“ finde ich immer drollig, andere Gerichte ergänzen das noch um „Verbrauch der Wohnung“;
- eine Wohnung, die ausschließlich als Geld- oder Vermögensanlage dient, ist per Definition keine Zweitwohnung;
- wenn jede weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, die neben der Hauptwohnung innegehabt wird, eine Zweitwohnung ist, ist eine „Drittwohnung“ gewissermaßen grober Unfug.
Wie gesagt, ich hoffe, der Kläger zieht vor das BVerwG (leisten kann er es sich ja wohl) und obsiegt. Sonst ist mein Weltbild hinsichtlich der Rechtsprechung empfindlich gestört.
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Yvonne Winkler,
30.03.2011
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Alfred,
30.03.2011
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Norman,
30.03.2011
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toubib,
05.04.2011
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toubib,
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