Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011

toubib @, Dienstag, 05.04.2011 (vor 5471 Tagen) @ Yvonne Winkler

"Bei der Auslegung dieser Satzungsbestimmung ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) entwickelten Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG auszugehen, an den die Satzung der Beklagten offenkundig anknüpft. Danach erfassen derartige örtliche Aufwandsteuern (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung; sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983, aaO, S. 346 f.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer und den konkreten Zweck des persönlichen Gebrauchs - Gegenstand einer Aufwandsteuer sein. Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, aaO)."[/b]

Das scheint mir der Kern der ganzen ZWS Logik zu sein. Wenn kein " konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf " involviert ist, entfällt der ganze Zirkus.

Das Urteil zeigt auch, wie rücksichtslos unter dem Mantel der Steuereintreibung in intime Lebensbereiche (Befragung der Labensgefährtin, Ausforschung der Beziehung durch das Gericht etc.) eingedrungen wird.


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