Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011

Alfred @, Dienstag, 05.04.2011 (vor 5471 Tagen) @ toubib

» Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urt. v. 10.10.1995, aaO)
Allerdings ist das bezüglich der ZW grober Unfug, denn wenn eine Wohnung nicht dem persönlichen Lebensbedarf dient, ist sie keine ZW. Und das "- also ausschließlich zur Einkommenserzielung -" hätte man sich auch sparen können.

» konsumtiver Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf
Auch so ein Unfug - eine Wohnung wird nicht konsumiert.

Aber es ist wie immer bei der ZWSt - angeblich weiß doch jeder, was gemeint ist.


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