Urteil VGH Baden-Württemberg vom 10.2.2011

Alfred @, Montag, 11.04.2011 (vor 5469 Tagen) @ toubib

» ... mit Ausnahme vielleicht einer Wohnung, ... für
Nachtdienste, Bereitschaftsdienste u.ä. ...
Auch eine derartige Wohnung ist nach der unergründlichen Güte der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Zweitwohnung.


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