Wieder Ärger mit Mainz!
Sehr geehrte...
Mit dem Schreiben vom 30.04.11 legten Sie Widerspruch gegen unseren ZWabgabebescheid vom 11.04.11 ein. Ihrem Widerspruch konnten wir mit Schreiben vom 17.05.11 bzw. 24.06.11 nicht abhelfen.
Die Festsetzung der ZWabgabe erfolgte auf der Grundlage nach § 5 Abs. 1 und 3 der ZWabgabesatzung der Stadt Mainz. Hierbei wurde von einer Wohngröße von 23,5 qm eine nach Abzug der Nebenkosten bzw. Möblierungspauschale anteilige Kaltmiete von monatlich 116,80 EUR bzw. einer Jahresnettokaltmiete von 1.401,60 EUR ermittelt.
Wie wir jedoch bei der Überprüfung Ihrer Unterlagen festgestellt haben, ist nach der geänderten Fassung der ZWabgabesatzung der Stadt Mainz vom 08.12.2010 die Bemessungsgrundlage nach § 5. Abs. 3 Satz 3 der ZWabgabesatzung zu ermitteln.
Unterschreitet die so nach Satz 1 oder 2 ermittelte Nettokaltmiete den unteren Wert der Zweidrittelspannweite nach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Mainz zu Beginn des Ermittlungszeitraumes, gilt als Bemessungsgrundlage der Mittelwer (Median) der Miete pro Quadratmeter laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Mainz zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.
Der Mainzer Mietspiegel 2009 legt bei einer Appartementgröße von 23,5 qm, erbaut bis zum Jahre 2006, ein Quadratmeterpreis von 8,92 EUR pro Quadratmeter fest. Der untere Wert der Zweidrittelsoannweite beläuft sich auf 6,86 EUR.
Da in Ihrem Fall die ermittelte monatliche Kaltmiete von 126,40 EUR mit einem Quadratmeterpreis von 5,38 EUR unter dem Zweidrittelwert der Spannweite liegt, ist daher für die Ermittlung der Nettokaltmiete der Mittelwert (Median) des Mainzer Mietspiegels zugrunde zu legen.
Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich demnach auf einen Betrag von 209,62 EUR bzw. jährliche Nettokaltmiete von 2.515,44 EUR.
Dies hat zur Folge, dass sich die Jahresnettokaltmiete entgegen der Festsetzung mit Bescheid vom 01.04.11 erhöht.
(... Erläuterungen wann die neue Zahlung fällig ist...)
Ihrem Widerspruch können wir nicht abhelfen.
An dieser Stelle bestätigen wir den Zahlungseingang in Höhe von 210,24 EUR für die Forderungen der Zweitwohnungsabgabe 2010 und 2011.
Abschließend möchten wir ihnen Gelegenheit geben, uns bis 17.08.2011 mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrecht erhalten wird.
Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. (Telenr für Fragen zum Vorverfahren)
(..Erläuterungen zum Rückforderungsanspruch u. ä.)
Mit freundlichen Grüßen
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