ZWS in Leipzig

Alfred @, Dienstag, 07.06.2011 (vor 4729 Tagen) @ danju

» Antwort aus der Stadtkämmerei:
» - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002 (AZ: 16 K 3699/01)
Wenn wollen die in der Stadtkämmerei eigentlich verarschen> Im Gelsenkirchener Urteil findet sich:
"Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen neigt die Kammer zu der Auffassung, dass jedenfalls Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer im Rechtssinne "innehaben". Die Situation dieses Personenkreises ist in der und Bezug auf die elterliche Wohnung wesentlich geprägt von der sachenrechtlichen Zuordnung der Wohnung. Grundlegend ist hierfür in erster Linie die Beurteilung der Besitzverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des § 855 BGB. Übt danach jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen andere in dessen Haus aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. In den in unserer Gesellschaft häufig anzutreffenden Fällen, in denen inzwischen erwachsene Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden, in der elterlichen Wohnung - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - in den ihnen zugewiesenen Zimmern weiterhin wohnen geblieben sind und die Einrichtungen des Haushaltes wie Küche und Bad mitbenutzen, ändert sich bei dem Zusammenwohnen von Eltern und Kindern an den Besitzverhältnissen allein mit der Volljährigkeit der Kinder nichts. Es liegt kein zwingender Grund für die Annahme vor, dass die Kinder, wenn sie erwachsen werden, nun nicht mehr nur als Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, sondern plötzlich als Mit- oder Teilbesitzer mit voller tatsächlicher Sachherrschaft an der Wohnung oder Teilen derselben zu gelten haben. In der elterlichen Wohnung weiterhin wohnende erwachsene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern, solange sie ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind. Gerade deswegen bleiben sie vielfach weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnen. Diesen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt als Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern abhängig.

Die Kölner Urteile besagen nichts anderes. Der Leipziger "Umkehrschluss" ist nachgerade Schwachsinn. Erwachsene, berufstätige Kinder, die noch für lau bei den Eltern leben, sind allenfalls "geduldete Nutzer" aber im regelfall nie Inhaber der Wohnung.

Die Auskunft aus der Stadtkämmerei sollte man sich schriftlich geben lassen.


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