ZWS in Leipzig

Alfred @, Mittwoch, 08.06.2011 (vor 4729 Tagen) @ dirk 74

Der Ärger bei der Leipziger Satzung entsteht – wie bei fast allen Satzungen aus dem „Anknüpfen“ an die melderechtliche Registrierung einer Wohnung als Nebenwohnung. Den Ärger kann man also von vorneherein vermeiden, wenn man in Leipzig mit alleiniger oder Hauptwohnung registriert ist.

Normative Definition der Wohnung und der Zweitwohnung bieten Angriffsflächen. Auch wenn man mit Nebenwohnung registriert ist, dürfte es keinen Ärger geben, wenn man als Mieter (z.b. in einem Wohnheim) oder Untermieter nur ein Zimmer „innehat“ und den Rest einer Wohnung nur nutzt. Probleme kann es da bei WGs geben, wenn alle Mitglieder als Mieter im Mietvertrag stehen. Wer trotzdem veranlagt wird, kann sich – mit ziemlich sicherem Erfolg – dagegen wehren. Keine Veränderung der Rechtslage.

Die „Auffassungsänderung“ dürfte darin bestehen, dass die Verwaltung bisher anscheinend davon ausgegangen ist, dass auch der Hauptwohnung „innegehabt“ werden muss – was nach neuester höchstrichterlicher „Rechtsprechung“ nicht mehr der Fall sein muss. weswegen die Verwaltung glaubt, nun anders verfahren zu dürfen.

Zur Steuerpflicht und den Möglichkeiten der Gegenwehr:
Wer in Leipzig für eine Wohnung, die „den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt“
- mit Nebenwohnung registriert ist,
- nicht nachweisen kann, dass es sich dabei um seine tatsächlich vorwiegend genutzte Wohnung handelt und
- die melderechtliche Hauptwohnung ebenfalls „den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung genügt“,
kann sich nur auf einen Grundsatzrechtsstreit wegen der rechtswidrigen Ausgestaltung der Satzung einlassen. Erfolg: fraglich, aber nicht ausgeschlossen.
In allen anderen Fällen ist Widerstand möglich, Begründung muss individuell gefunden/gestaltet werden.

Besonderheit:
„Nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten mit ehelicher Wohnung außerhalb der Stadt Leipzig“ die ihre Nebenwohnung nicht aus beruflichen Gründen (z.B. zum Zwecke der Ausbildung) innehaben, können sich auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG von 2005 (Art. 6, Abs. 1) mit ziemlich sicherem Erfolg gegen eine Steuerpflicht wehren. Andere Konstellationen des Art. 6 können evtl. erfolgreich sein – hängt aber von der Auffassung des VG/OVG ab.

Sprachlich/rechtlich enthält die Satzung z.T. groben Unfug, der darauf schließen lässt, dass man in Leipzig nicht weiß, was man tut.


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