Ende der ZWSt in Halle

Student Halle @, Dienstag, 18.09.2012 (vor 4497 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo,

ich habe von 2003 bis 2008 in Halle studiert und dort meinen Nebenwohnsitz angemeldet. Oktober 2008 habe ich meinen Nebenwohnsitz abgemeldet. Jetzt, 5 Jahre später, erhalte ich nun folgenden Brief (personenbezogene Daten unkenntlich gemacht):

Zweitwohnsitzsteuer

Sehr geehrter Herr XXX

am 27.05.2009 hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer rückwirkend zum 01.01.2004 neu beschlossen. Die erste Änderung der Zweitwohnsitzsteuersatzung folgte mit Beschluss des Stadtrates am 24.11.2010 und ist mit Veröffentlichung am 08.12.2010 im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) in Kraft getreten.
Die Steuerpflicht wurde nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung und deren Änderung im Amtsblatt (auch nachzulsesen im Internet unter www.halle.de) für alle Einwohner begründet, welche in der Stadt Halle (Saale) im melderechtlichen Sinne eine Nebenwohnung für sich selber oder den persönlichen Lebensbedarf ihrer Familienmitglieder innehaben. Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst inne, wenn er sie mindestens 3 Monate im Jahr nutzt.

Die Zweitwohnsitzsteuerpflicht entfällt weiterhin, wenn der Zweitwohnungsinhaber eine verheiratete und von seinem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebende Person ist und die Zweitwohnung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zu Schul- oder Ausbildungszwecken in der Stadt Halle (Saale) benötigt wird, wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung in einer anderen Gemeine befindet. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften sowie Personensorgeberechtigte. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, vermerken Sie das bitte auf dem Erklärungsbogen. Ein Nachweis in Form von aussagefähigen Unterlagen ist Bedingung, um die Steuerpflicht ausschließen zu können.

Entsprechend des § 4 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer beträgt der Steuersatz 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Bei unzureichender Erfüllung der Meldepflicht, können die Besteuerungsgrundlagen nach § 13 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung geschätzt werden.

Im Melderegister der Stadt Halle (Saale) waren sie mit Zweitwohnsitz in der XXX Straße X gemeldet. Auf Grundlage des § 8 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer waren Sie somit verpflichtet, das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle, der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen zu erklären. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Um dieser Meldepflicht nachzukommen, erhalten Sie in der Anlage den Erklärungsbogen zur Zweitwohnungssteuer, den Sie unter Beifügen des Mietvertrages der hier benannten Wohnung bis zum 08.10.2012 an uns zurück senden.

Abschließend wird mitgeteilt, dass die Stadt Halle (Saale) in mehreren Klageverfahren gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer Berufung beim zuständigen Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt hat, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung hält die Stadt Halle (Saale) an der Besteuerung von Zweitwohnungen fest.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtmäßig ist, dass eine Stadt Steuern für Einwohner erheben kann, nachdem sie die Stadt schon längst verlassen haben. Auch die Andeutung im Schreiben, dass ich meiner "Meldepflicht" nicht nachgekommen bin ist absurd. Wie soll ich von meiner "Meldepflicht" erfahren, wenn ich nicht mehr dort wohne und somit das Amtsblatt Halle auch nicht erhalte>

Wie soll ich auf dieses Schreiben reagieren, bisher habe ich noch keinen Steuerbescheid erhalten. Da sie allerdings schon Daten zu meinem Mietverhältnis zugesendet haben wollen, kann ich mir vorstellen, dass der kurz dannach auch kommen wird.


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