Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Alfred @, Sonntag, 13.01.2013 (vor 4380 Tagen) @ Norman
bearbeitet von Christian, Mittwoch, 16.01.2013

Mich an das erinnern zu wollen, was ich geschrieben habe, ist zwar unnötig, aber natürlich zulässig. Daher nehme ich mir die Freiheit, Sie daran zu erinnern, dass Sie geschrieben haben „...schlussfolgern Sie, dass es hier allein um die rechtliche Verfügungsgewalt und nicht um die Nutzung geht?“

Zur Erläuterung: Das „hier“ bezieht sich auf den die Lebens- und Wohnverhältnisse der Fragestellerin, nicht auf die Satzung. Wer eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorhält, ist üblicherweise deren Inhaber und hat als solcher die rechtliche Verfügungsgewalt. Die Fragestellerin ist Inhaberin ihrer Nebenwohnung, denn sie hält als Eigentümerin diese für ihren persönlichen Lebensbedarf vor – und zwar ganzjährig. Damit ist diese Wohnung der Satzung nach keine „ausschließliche“ Kapitalanlage. Auf die tatsächliche Nutzungsdauer kommt es dabei nicht an.

Selbstverständlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass es nach dem Satzungswortlaut ausreichen soll, wenn der Inhaber einer Zweitwohnung diese weniger als zwei Monate im Kalenderjahr für seine private Lebensführung (tatsächlich?) nutzt, um die Wohnung als ausschließliche Kapitalanlage zu betrachten. Das dürfte aber vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand haben.

Der Absatz ist eben nicht nur verschachtelt sondern auch irreführend, um nicht zu sagen blödsinnig.

Sollte das hier eine allgemeine Diskussion werden/bleiben, wäre ein neuer Thread angeraten.


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