Zweitwohnung (leerstehend) abmelden ?

Alfred @, Mittwoch, 16.01.2013 (vor 4377 Tagen) @ Norman

Na also, geht doch.

Um von diesem ominösen Absatz 4, Buchst. b Gebrauch machen zu können kommt ein kleiner Wermutstropfen hinzu: Zeitungsinserate allein werden vermtl. nicht ausreichen (s. z.B. BVerwG Urteil 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04). Ließe sich insgesamt nur dann konkreter beantworten, wenn man die ganze Satzung kennt.

Als weitere Voraussetzung käme hinzu: Abmeldung der Wohnung als Nebenwohnung. Dann allerdings bräuchte man nach der Satzung Abs. 4 Buchst. b überhaupt nicht. Wenn man sich den Absatz 4 nutzbar machen will, würde ich mich eher auf den Buchstaben c stützen – das würde zumindest interessant.

Anmerkung:
Das genannte Urteil des BVerwG wäre wohl auch sonst interessant, weil es z.B. auf die Unterschiede zwischen Einkommen- und Aufwandsteuer hinweist. Auch der Unterschied zwischen „Nutzen“, „Nutzungsmöglichkeit“ und „tatsächlicher Nutzung“ wird deutlich „herausgearbeitet“.


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