schon Antwort der Stadt DD?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 18.01.2007 (vor 6556 Tagen) @ Christian

BTW: Dem Folgebescheid kann man nicht widersprechen, das ist gelaufen, wenn dem Grundlagenbescheid nicht widersprochen wurde. Es bringt also gar nichts, da nochmal einen Widerspruch zu formulieren.

YW

Edit: Korrigiere, wenn über den Widerspruch des Grundlagenbescheides noch nicht entschieden ist, widerspricht man den Folgenden auch. Wenn es nur um den Folgebescheid geht, und dem Grundlagenbescheid nicht widersprochen wurde, dieser also bestandskräftig ist, können Einwände gegen diesen nicht im Rahmen einer Anfechtung des Folgebescheids geltend gemacht werden.


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