ZWS - Dresden
Halofei,
der Rat von Yvonne ist goldrichtig und die Entscheidung musst Du selbst treffen.
Nun kenne ich Deinen Widerspruch nicht. Du schreibst nur, dass Du dich auf das Lüneburger Urteil abgestützt hast. Das hat mehrere Facetten, von denen eine nicht richtig ist - die Forderung nach einem Billigkeitserlass für Studenten. Aber das übrige ist umso besser.
Ich persönlich würde auf das vermeintlich freundliche Entgegenkommen der DD-Stadtverwaltung nicht eingehen und den Widerspruch aufrechterhalten. Dass der letztlich erfolglos bleiben wird und damit ein Gang vor Gericht unvermeidlich wird, wenn Du zu Deinem Recht kommen willst, steht dem nicht entgegen. Die Stadt bewegt sich mit Ihrer Satzung auf dünnem Eis und weiß das auch. Deswegen will sie ja auch nicht vor Gericht - da ist sie nicht mehr Herr des Verfahrens.
Die Auszüge aus der Begründung der Stadt, die Du freundlicherweise ins Netz gestellt hast, gehen alle am Kern vorbei. Die Stadt geht nur auf die Definition der Hauptwohnung ein und argumentiert dabei im Wesentlichen richtig - abgesehen davon, dass diese Definition dem Beschluss des BVerfG von 1983 nicht genügt. Und mit ihrer Auslegung des Beschlusses BVerfG von 2005 könnte die Stadt - wenn sie denn ein Boxer wäre - glatt als Linksausleger in den Ring steigen. Wenn das wirklich die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt DD ist, würde ich den Verantwortlichen oder Zuständigen gerne ein paar Takte murmeln. Nur so viel: Das BVerfG hat in zwei konkreten Einzelfällen entschieden. Daraus lässt sich eine Menge ableiten, aber nicht, dass ein, seiner Familie verbundener Student sich vorwiegend in DD aufhalten muss oder sollte, denn das muss er, um sich dort mit Hauptwohnung melden zu können. Eher könnte man zu der Auffassung gelangen, dass eine derartige Einstellung die Familie diskriminiert und deswegen gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
Aber das ist zweitrangig. Entscheidend ist: Aus gutem Grund vermeidet es die Landeshauptstadt DD in Deinem Bescheid aber, auf das Innehaben der Hauptwohnung einzugehen. Dabei definiert die Stadt die Zweitwohnung wie folgt:
„…ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als …, neben seiner/ihrer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“
Sprachlich, rechtlich und nach den Regeln der Logik bedeutet diese Definition, dass man beide Wohnungen innehaben muss.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, hast Du keine Hauptwohnung im rechtlichen Sinne inne. Und weil die Definition auch ihre absurde Seite hat: Noch viel weniger liegt diese Hauptwohnung in der Landeshauptstadt DD. Beides soll die Landeshauptstadt DD vor Gericht erst Mal beweisen.
Anmerkung dazu: Den gleichen Fehler in der Definition hat auch die Rostocker Satzung, die bei dem Schweriner Urteil vor Gericht stand. Kommentar des Richters dazu: „Innehaben“ und „in der Hansestadt Rostock“ wurde überhaupt nicht vorgebracht - das könnte sonst ganz anders aussehen. Ansonsten hat er herzlich gelacht, besonders über das „in der Hansestadt Rostock“ und gemeint, dass würde er sich für das nächste Mal merken.
Ist ein bisschen lang geraten, hilft aber hoffentlich weiter. Wenn nicht: Fragen stellen. Keiner sollte allein gegen die ZWSt kämpfen müssen.
Gruß
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- ZWS - Dresden -
halofei,
16.11.2006
- ZWS - Dresden - Yvonne Winkler, 16.11.2006
- ZWS - Dresden - Christian, 16.11.2006
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René,
16.11.2006
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halofei,
17.11.2006
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