Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG

Schmunzel @, Sonntag, 28.12.2014 (vor 3618 Tagen) @ Alfred

Besten Dank für Ihren Link.
Das habe ich noch nicht gewusst.

Was wohl daran liegt, dass ich mein diesbezügliches Halbwissen auch nicht von irgendwoher hatte, sondern aus den sehr überzeugend vorgetragenen
Argumenten eines promovierten Rechtswissenschaftlers und zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Landtags MV für die CDU – Herrn Dr. Armin Jäger.

http://de.wikipedia.org/wiki/Armin_J%C3%A4ger_%28Politiker%29

ZITAT
Dr. jur. Armin Jäger (CDU) am 16. Dezember 2010 im Landtag MV
https://www.youtube.com/watch?v=JrbbxtaeZMA
„Das* gilt bereits schon für verheiratete Arbeitnehmer!
Der verheiratete Arbeitnehmer hat nämlich seinen ehelichen Wohnsitz und der ist - klar Gesetz - der Hauptwohnsitz!
Und das bedeutet ein verheirateter Arbeitnehmer, der zusammen mit seiner Familie irgendwo in diesem Lande oder sonstwo in dieser Republik wohnt und woanders berufsbedingt eine Nebenwohnung nimmt - der unterliegt eben gerade nicht der Zweitwohnungssteuer!

Wenn Sie daran interessiert sind schauen Sie mal über JURIS in die Rechtssprechung des BVG - finden Sie aus dem Jahr 2005 die entsprechende Bestimmung.
Seitdem wird das in dieser Republik so gehandhabt!
....
Es macht keinen Spaß für Jemanden, der als Familienvater mit seiner Familie irgendwo wohnt, dass er die Woche über nicht zu Hause ist.
Das ist aber nicht ein Problem der Zweitwohnungssteuer.
Das ist nicht ein Problem der Zweitwohnungssteuer, weil diesen Familienvater erfasst nämlich die Zweitwohnungssteuer am Arbeitsort gar nicht.

ZITAT ENDE

*Die Befreiung von Arbeitnehmern von der ZWS wenn die zweite Wohnung berufsbedingt genommen wurde.

Wenn also ein promovierter Rechtswissenschaftler (nicht irgendein Hanswurst) und dies im Landtag (nicht irgendwo) heraushebt, dass dies für die ganze Republik gilt, dann habe ich keinen Grund, daran zu zweifeln.
Und warum sollte dann REBELL auf eine andere Idee kommen oder quantas 400.

Ich vermute mal, dass für quantas 400 (falls verheiratet) zutrifft, was wohl für nahezu alle zuträfe:
Arbeiten von Montag bis Freitag und zwangsläufig berufsbedingt Wohnen in der Nebenwohnung – Freitag bis Sonntag daheim in der Hauptwohnung.

Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521.
stellt aber gerade fest, dass „das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der zeitlich überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht erfüllt sei.“
Nur „für den Fall, dass die Wohnung nicht überwiegend für die Berufsausübung genutzt werde, bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen mit der Konsequenz, dass nur der Ledige, nicht aber der Verheiratete Zweitwohnungssteuer zahlen müsste.“

Und zurück zu Nürnberg:
http://www.nuernberg.de/internet/referat2/zweitwohnungssteuer.html
„Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handelt, ist es für die Beurteilung der Steuerpflicht unerheblich, aus welchem Grund – Ausbildung, Berufstätigkeit, Erholung – die Zweitwohnung genutzt wird. Lediglich verheiratete Berufspendler unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zweitwohnungssteuer.“

Somit sind Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521 die (zwischen den Zeilen stehende) Ausnahmen und nicht die Regel.

Es bleibt die Frage:
Wurde in einem der von mir als Regelfall dargestellten Fälle die Ausnahmeregelung auch nicht erteilt?
Nach Dr. Armin Jäger (der für die ganze Republik spricht) kann das gar nicht sein ...


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