Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG
Da ich gestern ohnehin bei der Nürnberger Zweitwohnsitzsteuerbehörde (0911 / 231 – 0 ) anrufen musste, ob auch mein Geringverdienerantrag für 2015 fristgerecht eingegangen war – bot es sich an, gleich die konkrete Frage zu stellen – wie es denn wäre, wenn ich beispielsweise ein verheirateter Arbeitnehmer wäre.
Ich fragte konkret:
Angenommen ich würde als verheirateter Arbeitnehmer berufsbedingt eine Nebenwohnung in Nürnberg haben müssen und diese jede Woche von Montag bis Freitag nutzen.
Würde ich dann der Zweitwohnungssteuer unterliegen?
Und wie sähe es aus, wenn ich aus dem gleichen Grund aber weniger oft in Nürnberg wäre – sagen wir beispielsweise nur 11 Tage?
ANTWORT:
„Wir halten uns in solchen Fällen exakt an die Vorgabe des BverfG !
Sie müssten in diesem Fall KEINE Zweitwohnungssteuer zahlen.
Wenn Sie aber die Nebenwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht überwiegend nutzen würden – also wenn Sie im Monat nur 11 Tage in Nürnberg wären – dann müssten Sie Zweitwohnungssteuer zahlen!“
Ob das nun sinnvoll ist oder nicht – ob es logisch oder nicht - es wird zumindest in Nürnberg so gehandhabt. Es gab auch keinen Grund an der bereitwillig und sofort gemachten Antwort zu zweifeln.
Es scheint demnach so zu sein wie von mir gestern vermutet im Zusammenhang mit Bay VGH vom 17.03.2009 - 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 - ZB 09.521: „ ... das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der zeitlich überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung nicht erfüllt sei.“
FAZIT:
Der verheiratete Ottonormalverbraucher (Nutzung der Nebenwohnung Mo-Fr) muss sich nicht sorgen. Und ein Gericht würde er ja auch nur bemühen müssen, wenn er ZWS zahlen müsste.
Anders sieht es tatsächlich aus, wenn man weniger oft in Nürnberg wäre, weil man vielleicht mit seinem Chef ausgehandelt hat, erst am Dienstag zu kommen und schon am Donnerstag wieder zu verschwinden.
Ich kenne einige solcher Fälle.
Wenn man das angibt wie quantas 400, dann würde man Zweitwohnungssteuer zu zahlen haben – dagegen Widerspruch einlegen – der natürlich abgelehnt würde und dann klagen.
Und dann würde das Bay VGH tatsächlich so wie oben entscheiden.
ERGO: Für den, der angibt, kürzer als von Montag bis Freitag auf Arbeit zu sein – gilt tatsächlich: Der Ehrliche ist der Dumme.
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qantas400,
24.12.2014
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