Zweitwohnungsteuer, trotz berufsbedingter WG
Wenn ein Politiker bei der Zweitwohnungsteuer von Hauptwohnsitzen schwafelt, das Melderecht nur selektiv und mit immer richtig zitiert und über Einwohner der Gemeinde unter Missachtung der Kommunalverfassung des Landes schwadroniert, darf man von einer gewissen Oberflächlichkeit ausgehen, die nicht der Verständlichkeit geschuldet ist bzw. über die ggf. erforderliche Verallgemeinerung/Vereinfachung hinausgeht.
Wie die Entscheidung des BVerfG von 2005 gehandhabt wird, lässt bei einer kommunalen Aufwandsteuer die pauschale Aussage: “ Seitdem wird das in dieser Republik so gehandhabt!“ nicht zu.
Und wenn man der ZWStSatzung der Stadt Neubrandenburg folgen will („Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. § 2 Abs. 2 2. Satz), ist bei einer fünftägigen Anwesenheit am Arbeitsort pro Woche die berufsbedingt genutzte Wohnung die Hauptwohnung, egal wie sie melderechtlich registriert ist. Eine Zweitwohnung liegt demnach nur vor, wenn es sich dabei um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung des Inhabers handelt - und so eine Wohnung ist wohl nicht nur nach Auffassung des Bay VGH zu besteuern. Der Familienstand darf eben so wenig wie der Grund für die Wohnungsnahme bei der Besteuerung eine Rolle spielen.
Im vorliegenden Fall geht es übrigens um eine nur an 11 Tagen im Monat genutzte Wohnung, die aus beruflichen Gründen galten wird. Es dürfte sich somit um die nicht vorwiegend genutzte Wohnung handeln. In Nürnberg zahlt der Fragesteller also auch dann, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt. In Nordrhein-Westfalen würde er bei einer Norm wie in der Neubrandenburger Sazung (§ 2 Abs. 4) nicht zahlen.
Aus M-V ist mir keine entsprechende richterliche Entscheidung bekannt. In Neubrandenburg würde er vmtl. nicht zahlen bzw. hätte gute Aussichten, sich dagegen zu wehren. Wie das Gericht dann entscheidet, steht in den Sternen. So wird das eben in dieser Republik gehandhabt.
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qantas400,
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