Zweitwohnungsteuer für Eigenheim
Für Wohnungen, die eigengenutzt (trifft hier zu), ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig bezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 2 ZWStS Potsdam).
Die Registrierung mit Nebenwohnung kann also teuer werden. Ist das überhaupt nötig?
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Loopert,
14.01.2015
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Rebell,
14.01.2015
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14.01.2015
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Kommunalfreund,
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