Direkte Staffelung rechtswidrig
Nach dem Urteil des BVerfG (1 BVR 1656/09) sind bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer eine degressive Gestaltung und eine direkte Staffelung rechtswidrig. Die Gemeinde Langenargen hat in ihrer Satzung für 2015 jedoch wieder eine direkte Staffelung durch die Berechnung der Zweitwohnungssteuer mit € 110 je angefangene € 500 Jahresnettokaltmiete eingeführt. Dadurch ergibt sich in den einzelnen Stufen wieder eine degressive Gestaltung von z. B. 25,5% bis 22%. Diese Abweichung vom Urteil wird als zulässig erklärt, weil bei der Feststellung der Jahresmiete mit einem Mietspiegel gearbeitet wird. Dies sei eine Verwaltungsvereinfachung, da nicht für jeden Euro Monatsmiete über die Wertigkeit der Ausstattung, der Modernisierungsmaßnahmen und der Wohnlage entschieden werden muss. Das ist für die Mietberechnung zwar vollkommen richtig, erfordert aber in keiner Weise eine Steuerberechnung in Stufen. Eine lineare Berechnung ist mit eher geringerem Verwaltungsaufwand möglich und entspräche dem Urteil. Muss die Stufenregelung akzeptiert werden?
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Ambassador,
19.06.2015
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Alfred,
21.06.2015
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Rebell,
01.11.2015
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Alfred,
01.11.2015
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Rebell,
05.11.2015
- Direkte Staffelung rechtswidrig - Alfred, 05.11.2015
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Rebell,
05.11.2015
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Alfred,
01.11.2015
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Rebell,
01.11.2015
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René,
11.08.2015
- Direkte Staffelung rechtswidrig - Rebell, 11.08.2015
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Alfred,
21.06.2015