Direkte Staffelung rechtswidrig

Rebell @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3972 Tagen) @ Alfred

Mit einer „direkten Staffelung“, die das BVerfG für rechtswidrig erklärt haben soll, Kann ich nichts anfangen. Jedenfalls hat das BVerfG eine Staffelung des Steuersatzes nicht kategorisch zurückgewiesen.

Besonders intelligent ist es wohl nicht wenn du schreibst, da kann ich nichts anfangen. Damit bestätigst wohl indirekt oder vollkommen, dass Dir es nicht um Recht oder Gerechtigkeit geht - sondern um den Fortbestand der Ungerechtigkeit Zweitwohnungssteuer!

Die Begründung der Stadt für die Zulässigkeit der Staffelung halte ich für idiotisch. Von einem Mietspiegel steht zudem nichts in der Satzung.

Idiotisch so etwas zu bezeichnen, das traut sich doch kein Idiot zu ?
Fakt ist doch eine erzielbare Miete - eine erzielte Miete oder eine festgestellte Jahrerohmiete ist das eine- denn jede Ware oder Leistung ist so viel Wert um das was diese verkauft wird. Das sind im Grunde die Marktwirtschaftlichen Preise, die unterschiedlich sein können, denn immer noch haben wir eine freie Marktwirtschaft, das DDR - System samt kommunistischen Grundlagen sind doch gescheitert oder nicht ??

Steuermaßstab ist die zu entrichtende Miete, und die steht im allgemeinen auf den Cent genau fest.

Ja das ist absolut zutreffend, allerdings ist es sehr schwierig eine gerechte Steuer dazu zu erheben. Genau das war am 30.10.beim VG München der Knackpunkt- Richter Eder hat betont, der freie Markt ist das Eine und die Steuer ist das Andere. Von der Beklagaten Kommune wurde widersprochen, dass für kleinere Wohnungen wesentlich höhere Mietpreise zu zahlen seien als für große Wohnungen. - Die Stauergerechtigkeit ist allerdings mit diesen Staffelungen nicht gegeben -denn die kleinste Wohnung in einer Staffelung liegt z.B. bei 18 % - die größte Wohnung, noch in der selben Staffel liegt bei 4 oder 6 % Steuer.

Und selbst bei Anwendung eines Mietspiegel müssen Wertigkeit der Ausstattung, Modernisierungsmaßnahmen und Wohnlage einbezogen werden.

Ja und hier liegt der Kanckpunkt, denn in kleineren Orten steht kein Mietspiegel zur Verfügung und aus diesem Grunde hat man sich auch Bequewmlichkeit bisher mit der Staffelung begnügt, für den Betroffenen meistens nicht ´kontrollierbar und zusätzlich auch noch die Bewertungsgrundlagen aus dem Jahr 1933 oder 1964 herangezogen.
Das ist auch der Grund weshalb sich die Verbände gesträubt haben die Satzungen mit den Staffelungen zu ändern- es sind von 160 Kommunen in Bayern 140 welche nun rechtswidrige Satzungen haben.WEnn kein Mietspiegel vorhanden bedarf es der Einzelbewertung und so ein Gutachten scchlägt schon Kosten in Höhe von 1500 € sich nieder!!

Ob die von der Stadt gewählte Art und Wese der Staffelung vor den seherischen Augen Bestand haben kann, lässt sich letztlich nur durch diese entscheiden. Es käme also auf einen Versuch an.

Der Versuch ist in beiden Fällen sowohl in Schliersee als auch in Bad Wiessee am 30.10.zum Erfolg gelungen und die Nervosität ist explodiert - auch die Angst rückwirkende Zurückzahlungen geht um!! Widerspruch und Klage beim VGH ist schon angekündigt- aber die Aussichten auf Erfolg steht in den Sternen.

Die Wut und Betroffenheit der angeklagten Vertreter der Kommune war deutlich - mit der Frage: Ja was sollen denn wir noch alles machen und berücksichtigen? Dazu die Antwort des Richters: Zur Entlastung der Verwaltungsarbeit- Abschaffung der Zweitwohnungssteuer!


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