Direkte Staffelung rechtswidrig

Alfred @, Sonntag, 21.06.2015 (vor 4105 Tagen) @ Ambassador

Mit einer „direkten Staffelung“, die das BVerfG für rechtswidrig erklärt haben soll, Kann ich nichts anfangen. Jedenfalls hat das BVerfG eine Staffelung des Steuersatzes nicht kategorisch zurückgewiesen.
Die Begründung der Stadt für die Zulässigkeit der Staffelung halte ich für idiotisch. Von einem Mietspiegel steht zudem nichts in der Satzung. Steuermaßstab ist die zu entrichtende Miete, und die steht im allgemeinen auf den Cent genau fest. Und selbst bei Anwendung eines Mietspiegel müssen Wertigkeit der Ausstattung, Modernisierungsmaßnahmen und Wohnlage einbezogen werden.
Ob die von der Stadt gewählte Art und Wese der Staffelung vor den seherischen Augen Bestand haben kann, lässt sich letztlich nur durch diese entscheiden. Es käme also auf einen Versuch an.


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