Direkte Staffelung rechtswidrig

Rebell @, Donnerstag, 05.11.2015 (vor 3968 Tagen) @ Alfred

Es scheint so, dass man einmal um Kaisers Bart einen Streit auslösen kann und unmittelbar danach nicht um kaisers Bart sondern man streitet um den Bart des kaisers.

Ganz deutlich erkennbar ist doch die degressive Staffelungen wurden vom Bundesverfassungsgericht gerügt und die Satzungen für rechtswidrig eingestuft.
Nach dem Urteil des BVerfG (1 BVR 1656/09) sind bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer eine degressive Gestaltung und eine direkte Staffelung rechtswidrig. Die Gemeinde Langenargen hat in ihrer Satzung für 2015 jedoch wieder eine direkte Staffelung durch die Berechnung der Zweitwohnungssteuer mit € 110 je angefangene € 500 Jahresnettokaltmiete eingeführt. Dadurch ergibt sich in den einzelnen Stufen wieder eine degressive Gestaltung von z. B. 25,5% bis 22%.
Recht haben und Recht bekommen bleibt ??????????????????


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