Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum
Ja und da hat diese sogar auch noch Recht, denn in jener Zeit wo diese Wohnung nicht an Touristen vermietet ist, besteht die Möglichkeit diese Wohnung selbst zu nutzen.
In Bayern hätte die Dame in den meisten Kommunen eben nicht Recht, dort haben die meisten Kommunen wohlweislich bei der ZWSt eine Klausel eingebaut, die derartigen Streitigkeiten mit ihren Bürgern aus dem Weg geht. Da heißt es in der Satzung schlicht:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
So wie sie in Dresden ebenfalls nicht Recht hat. Dort ist eine Zweitwohnung ... jede Wohnung, die jemand als Nebenwohnung innehat. Und für die Qualität einer Nebenwohnung reicht es eben nicht, wenn nur die Möglichkeit besteht diese Wohnung selbst zu nutzen (s. Bundesmeldegestz).
Auch das BVerfG ist nicht ganz auf der Linie Dresdens, wenn es ausführt:
„Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegliche Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Regelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Vermietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.“
Welches sächsische Gericht das anders sieht, weiß ich noch nicht, finde es aber raus und melde mich dann wieder.
Die Stadt Berlin ist wohl auf dem richtigen Weg, denn wer sich solchen Luxus mit 2 Wohnungen leisten kann, der ist auch in der Lage die Zweitwohnungssteuer an die Stadt zu bezahlen.
Dein Neidgefasel stärkt eher anderen Rücken-selbst solchen, die kein Rückgrat haben. Wo ist denn in diesem Fall der von Dir propagierte „Luxus“, wenn ich eine Wohnung an Feriengäste vermiete und so mein Einkommen verbessere - Stichwort „Kapitalanlage“. Und mit Luxus haben auch sonst die meisten Zweitwohnungen nichts zu tun. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ZW-Inhaber ist eine, vom BVerfG abgesegnete, Fiktion
Deine restlichen Ausführungen buche ich unter „Geschwurbel“ ab.
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