Zweifamilenhaus in Dresden, Eigentum
Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.
und
Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604
sowie
Ein Bekannter von mir (übrigens vom Fach) hat mir das sinngemäß bestätigt.
Nicht verunsichern lassen. So kategorisch stimmt das eben nicht. Auch Dein Bekannter – von welchem Fach eigentlich? – irrt hier. Höchstrichterlich festgestellt und „gängige Rechtsprechung“ ist:
„Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegbare Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.“
Und diesen Nachweis kannst Du bei einer Wohnung im eigenen Haus leicht führen (s. „gleiches Feriengebiet“
Davon abgesehen hast Du überhaupt keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung – und die ist das verbindliche Ortsrecht für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Als Ortsrecht ist es offen für vielgestaltige Regelungen in den Kommunen. Zusammen mit dem Meldegesetz ist es im Wesentlichen die Grundlage für den Richter (Spruchkörper oder wie immer), um in rechtsstaatlicher Art und Weise zu entscheiden.
Am Rande.
Der Satz im Beschuss des Sächsischen OVG
„Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“
Ist unsauber und legt schon den Grundstein für die Behauptung, der Kläger sei Inhaber einer Zweitwohnung.
Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz mitnichten in D.1 und dort auch nicht seine Hauptwohnung. Sachlich richtig und hinreichend bestimmt wäre hier gewesen:
„Der Kläger mit Wohnsitz in D.1 ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“
oder
„Der Kläger hat melderechtlich seine alleinige Wohnung in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2.“
Wenn es dann im übernächsten Satz heißt:
„... Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner nach § 12 SächsMG für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf der Familienmitglieder in der D.2 innehabe.“
wird auf dem schwungvoll gelegten Grundstein ein schönes, aber unvollkommenes Gebäude konstruiert. Wichtig und hinreichend bestimmt wäre hier gewesen:
„... Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner als Nebenwohnung nach § 12 SächsMG für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat.“
Das könnte schon Zweifel an der „rechtsstaatlichen Art und Weise“ wie dieser Beschlusszustande gekommen ist, aufkommen lassen. Meine rhetorische Frage an dieser Stelle: Wurde hier „als Nebenwohnung“ vom OVG nur versehentlich weggelassen oder betreibt das OVG unausgesprochen teleologische Reduktion, weil es der Auffassung ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der Zielsetzung der Satzung widersprechen?
Das ist nach Auffassung einiger natürlich nur unseriöse, grob böswillige Dampfplauderei, wenn man richterliche Entscheidungen bei einer fast lächerlichen Bagatellsteuer kritisiert. Man gibt sozusagen den Donald Trump des deutschen Verwaltungsrechts und bedient populistische Klischees.
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