Zweifamilienhaus in Dresden, Eigentum

Rebell @, Dienstag, 22.11.2016 (vor 2940 Tagen) @ Alfred

Die Stadt Dresden bezieht sich wohl auf den Beschuss des Sächsischen OVG vom 03.08.2016 - 4 A 243/15 , mit dem es den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Dresden vom 20.02.2015 - 2 K 402/13 zurückweist.

Nach Auffassung des OVG hat das VG richtig entschieden, wenn es sieht: Der Kläger wohnt „in D.1 und ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in D.2 [meine Anmerk. = Dresden]. Eine der Wohnungen ist dauerhaft vermietet, die weitere Wohnung vermietet der Kläger als Gästewohnung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung sei, die ein Einwohner nach § 12 SächsMG [meine Anmerk.: Satzung inzwischen aktualisiert in § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes] für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf der Familienmitglieder in der D.2 innehabe. Danach habe der Kläger eine Zweitwohnung, weil er sie während der Zeiten, in denen sie nicht vermietet sei, selbst nutzen könne. Dass nach seinem Vorbringen seine Aufenthalte in der Wohnung nur wegen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt seien, ändere daran nichts.“

Das ist die offizielle gängige Rechtsprechung - siehe dazu auch folgendes Urteil VGH 4 B 08.1604

Wenn das OVG abschließend feststellt, „Ob es zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme gekommen ist, ist – wie ausgeführt – unerheblich.“ tritt es das Melderecht mit Füßen. Denn eine Nebenwohnung ist melderechtlich nur dann eine Nebenwohnung, wenn sie neben einer Hauptwohnung – tatsächlich – zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Und gem. Satzung muss eine Zweitwohnung nun mal eine Nebenwohnung sein.

Sehr entscheidend ist und bleibt: Nur wenn über Vertraglich nachweisbaren Unterlagen über eine Agentur eine Eigennutzung ausgeschlossen ist - bleibt es Zwst frei sonst ist eben jene Zeit, wo nicht vermietet ist die Möglichkeit der gelgentlichen Eigennutzungsmöglickeit gegeben - nur die Nutzungsmöglichkeit genügt um den Aufwand des Vorhaltens einer Wohnung zu besteuern.


Nach meiner Auffassung bist Du also nicht steuerpflichtig. Das lässt sich zusätzlich mit dem von mir schon genannten Beschluss des BVerfG (von 1995) begründen. Nun kenne ich allerdings den Dresdener Vordruck zur Steuererklärung nicht, aber aus Deinen Antworten sollte eindeutig hervorgehen, dass die in Rede stehende Wohnung nicht Deine Nebenwohnung und somit auch keine Zweitwohnung ist. Solltest Du dennoch zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, hilft nur eine Klage. und der Rechtsweg könnte langwierig werden und vermutlich bis zum Bundesverwaltungsgericht führen.

Da nützt aus das Geschwurbel von Alfred nichts vor Gericht, da haben auch schon die besten Anwälte verloren.

Es bleibt dabei Bürger mit Zweitwohnung sind unerwünscht, deshalb auch diese Besteuerung.
Vorschlag: Die Wohnung einfach verkaufen ist die einfachere wirksamste Lösung !


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