Wieder Neue Satzungen gekippt

Rebell @, Dienstag, 14.05.2024 (vor 74 Tagen) @ Jst123

Super !!! Meine Chancen auf Rückzahlungen von der Gemeinde Schönberg/Holstein steigen.

Finde es wohl hier im Forum als einmaliger Vorgang, denn seit 4 Jahren immer noch aktiv - das kommt selten vor

Info : Mein Verfahren ruht vorm OLG .

Auf Grund jüngster Entscheidungen kannst hoffen


Bitte im Auge behalten, ob Revision eingelegt werden

Die Gemeinden können weiterhin Klagen -denn es gibt eine wohl sehr billige kommunale Rechtschutzversicherung welche alle Fälle abdeckt - einem Normalbürger stehen solche Beistände nicht zu, wenn es um Normenkontrollklage geht weigert sich jede Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage zu gewähren

Die Gemeinden merken immer noch nicht , dass es aus Kostengründen besser ist , die ZWST-Satzungen in die Tonne zu schmeißen. Aber die Gemeinden verballern dann lieber Steuergelder für Prozesskosten, Veranlagungskosten, Verwaltungskosten etc.

Dazu bin ich anderer Meinung -denn für die Gemeinden lohnt es sich auch mit rechtswidrigen Satzungen Steuerbescheide zuzustellen - denn die allermeisten Empfänger ärgern sich zwar sind allerdings nicht bereit ein weiteres Risiko einzugehen - nicht die Kommunen sind das Übel - es sind die vielen Empfänger von Steuerbescheiden - welche einfach bezahlen ohne Wiederspruch.
Die Dummen sind jene hier WIE Ist123 Das Risiko eingeht - viel Geld dafür ausgibt - über Jahre nicht weiß gewinnt er wieviel Geld wird er wohl verlieren??

Diesen Amtsschimmel/Schildbürgerstreich (oder was sagt man dazu ) sollte Mario Barth mal näher untersuchen.

Bei mir unterstellt man zwischenzeitlich Aufwandskosten für die Wohnung von € 48.000 p.a. ( das haben wir noch nicht einmal zusammen an Rente) --- siehe weiter unten/hinten hier im Forum.

Muss mich immer wiederholen in diesem Forum DAS PROBLEM IST UND BLEIBT DIE GESCHÄTZTE BEMESSUNGSGRUNDLAGE DENN ES KANN DER AUFWAND NICHT BEWIESEN WERDEN UND MUSS EBEN GESCHÄTZT WERDEN: UND SCHÄTZUNGEN WERDEN ÜBERALL DORT VORGENOMMEN WO MIT BETRUGSABSICHTEN VORGEGANGEN WIRD:

FIKTIVER MIETWERT ODER FIKTIVER BODENRICHTWERT DARF KEINE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE SEIN!!!!


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