Wieder Neue Satzungen gekippt

Rebell @, Montag, 03.06.2024 (vor 201 Tagen) @ Alfred

Bitte nicht ablenken. Rebell setzt alle Schätzungen mit Betrugsabsicht (Betrug) gleich -s.u.. Das ist Unsinn.
SCHÄTZUNGEN WERDEN ÜBERALL DORT VORGENOMMEN WO MIT BETRUGSABSICHTEN VORGEGANGEN WIRD:

Passt doch lieber Alfred- denn wenn beim Finanzamt eine Steuererklärung eingeht, mit nicht nachprüfbaren und belegten Fakten - oder unglaubwürdiger Sachlage - bedeutet das für das Finanzamt eine Sachlage welche nicht den tatsächlichen Fakten entspricht und jeder ehrliche Prüfer im Finanzamt ist damit gezwungen (verpflichtet) zu Rückfragen an den Steuerzahler zu richten, dieser hätte dann die Möglichkeit nachprüfbare Nachweise zu liefern - geschieht das nicht - egal aus welchen Gründen auch immer - bleibt dem Sachbearbeiter im Finanzamt nur noch eine "Schätzung" vorzunehmen um danach auch einen verbindlichen Steuerbescheid zu erlassen.
Egal ob der betreffende Steuerzahler aus "Unwissenheit" Unkenntnis oder mit Betrugsabsichten eine möglichst geringe Steuerbelastung zu erlangen - denn für eine Festlegung einer Steuer bedarf es einfach nachprüfbaren Unterlagen - !
In der Regel kommt bei einer "zwangsläufigen Schätzung" der Steuerzahler u.U. sogar wesentlich schlechter weg - wie eben mit nachprüfbaren Unterlagen.

Exakt sooo ist es eben bei allen bayerischen Zweitwohnungssteuersatzungen kann bei im Eigentum befindlicher Zweitwohnung kein Nachweis über den zu besteuernden Aufwand als Steuergrundlage dienen und muss also geschätzt werden - das steht unmissverständlich in diesen Satzungen !
Hier sind nicht von den Eigentümern sondern von den Kommunen eben willkürliche - nicht nachweisbare z. T. sogar auffallend - z.T. je nach Sachbearbeiter - sichtlich falsche Bemessungsgrundlagen -man kann auch davon ausgehend in betrügerischer Absicht - festgesetzte Steuerbescheide zur Folge.
Man stelle sich mal folgenden Beweis vor: In einer Wohnanlage sind z.B. 6 gleichgroße Wohnungen und zwar jeweils im EG - im OG und im DG. gleiche Größe.
Dass nun im EG die eine Wohnung mit 912- € und die zweite in Höhe von 1480 € besteuert wird obwohl alle beiden Tür an Tür gleich ausgestattet - lediglich von verschiedenen Sachbearbeitern so erfasst - solche Fälle sind doch genügende Beweise willkürliche betrügerische Absicht in Tateinheit !!
Fakt ist auch, denn die zur Verfügung stehenden Unterlagen beinhalten eben keine prüfbaren Beweise und Fakten und führen somit zu unterschiedlich hoher Besteuerung- ob nun betrügerische Absichten der Sachbearbeiter oder aber vorsätzlich schon bei der Beschlussfassung einer Satzung zu Grunde gelegt worden sind - dazu kann auch spekuliert werden.
Diese Kommunen gehen allerdings davon aus, dass die wenigsten Betroffenen sich wagen einen Widerpruch oder Klage zu erheben - das ist wohl bewiesen und nicht nur bekannt.
Lasst uns wohl abwarten wie denn die Widersprüche bei den Grundsteuerbescheiden wo eben auch eine fiktive Miete oder fiktiver Bodenrichtwert zu Grunde gelegt worden ist- tausende Widersprüche oder Klagen werden den Gesetzgeber irgendwie und igendwann zwingen solche betrügerischen Grundlagen nicht zu verwenden!
Man könne auch bei Arbeitsunwilligen über einen fiktiven Lohnsteuerbescheid - Mindestlohn - übermitteln - nur wenn der Bescheidempfänger nachweisen kann, wie hoch denn seine Einnahmen seien könnte dieser geändert worden - ohne Widerspruch gilt der fiktive Bescheid!


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