Vor 20 Jahren ausgezogen - aber Zweitwohnungssteuer? (Köln)

Christian @, Samstag, 08.09.2007 (vor 6991 Tagen) @ Orsolo

Hallo Orsolo,

der arme Sachbearbeiter bestätigt alles, was sein Leiter murmelt, er ist schließlich Mitarbeiter.

Das mit dem Anmelden von Nebenwohnungen bitte nicht missverstehen. Das Melderecht schreibt durchaus verbindlich vor, wer sich anmelden MUSS - also auch der Kölner, der in Köln eine weitere Wohnung bezieht. Das heißt aber nicht, dass derjenige, der in Köln eine eigene Wohnung hat, (sporadisch oder regelmäßig) seine Eltern besucht und dort auch mal übernachtet, weil z.B. zu viel Alt getrunken wurde, sich dort nicht mit Nebenwohnung melden darf. Keine Meldepflicht, aber durchaus zulässig. Diese Nebenwohnung ist dann aber keine Zweitwohnung, auch wenn die Kölner Satzung etwas anderes besagt.

Auf das Nutzen kommt es nicht an. Auch das Vorhalten einer Zweitwohnung ist steuerpflichtig (BVerfG 1983) - da ist die Kölner Satzung einmal mehr falsch und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Meldung einer Nebenwohnung ist für das Kassen- und Steueramt Grundlage der Besteuerung (Nebenwohnung = Zweitwohnung, das ist zwar rechtlich nicht haltbar, aber was soll`s). Ansprechpartner für das Abmelden einer Nebenwohnung ist das Einwohnermeldeamt. Nur die können das ändern. Und dann gilt nach Kölner Recht: Keine Nebenwohnung = Keine Zweitwohnung (auch falsch, aber was soll`s bei so vielen Fehlern). Original Rainer-Joseph: „… bitte ich Frage des Melderechts mit der Meldebhörde zu klären“ - ich weiß da fehlen ein paar Buchstaben, aber Zitat ist Zitat.

Der angegebene Link zu Jürgen Keitel gibt keinen Anlass zur Hoffnung. Stimmt ja vieles, was er schreibt, aber da ist nichts Neues drin - und leider auch nicht viel Hilfreiches. Er gräbt an der faschen Stelle.

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum so genannten „Überlinger Modell“ ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer. Wer eine Zweitwohnung innehat, kann zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Und - wenn die Voraussetzungen vorliegen, müssen auch „Einheimische“ Zweitwohnungsteuer zahlen, denn Einheimische dürfen nicht besser behandelt werden als Auswärtige (BVerfG 1983, s.o.). Hat allerdings mit der Kölner Zweitwohnungsteuer nur dem Namen nach was zu tun. Wenn jemand im Zusammenhang mit der Kölner Satzung (und vergleichbaren) behauptet, sie entspräche den Vorgaben des BVerfG zur Zweitwohnungsteuer, sollte man eingehend überprüfen, ob hier nicht ein Fall ähnlich der Pseudologia phantastica vorliegt.

Gruß

Christian


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