ZWS für alleinerziehende Studentin?

shinyshoes @, Mittwoch, 21.11.2007 (vor 6246 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,
heute kam die Antwort der Stadt Kassel:

Wir nehmen Bezug...

"In den Urteilen wurde entschieden, das ein Student, der im haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann, da sein Zimmer im Haus der Eltern nicht dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen würde.

Die ist jedoch unerheblich, da bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht auf den steuerrechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt wird.

Eintscheidend ist der melderechtliche Wohnungsbegriff.

Das OVG Rheinland-Pfalz sowie das VG Lüneburg hatten in ihren Beschlüssen abweichend von einer Satzung auszugehen, wonach in dr streitgegenständlichen Steuersatzung "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und SChlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" als Zweitwohnung gilt.

Die vom OVG Rheinland-Pfalz und Verwaltungsgericht Lüneburg angestellten Erwägungen lassen sich jedoch auf die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht übertragen, da diese Satzung weder als Haupt- noch als Nebenwohnung eine abgeschlossene Wohnung voraussetzt, sondern allein auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abstellt.

§ 15 des Hessischen Meldegesetzes definiert den Begriff der Wohnung wie folgt: "Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird".

Das Anknüpfen an das Melderecht unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern ist durch die steuerliche Gestaltungsfreiheit des Satungsgebers gerechtfertigt.

Der Begriff des "Innehabens" wird nur im Zusammenhang mit der Zweitwohnung verwendet. Die Satzung der Stadt Kassel definiert auch nur den Begriff der Zweitwohnung, nicht jedoch den der Erst- oder Hauptwohnung,

Die Voraussetzungen für das Innehaben inklusive der rechtlichen Verfügungsbefugnis müssen nur für die Zweitwohnung vorliegen. Darüber hinaus werden keine weiteren Voraussetzungen an den Wohnsitz im Allgemeinen aufgestellt, auch nicht für den Hauptwohnsitz.

Außerdem entspricht es dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, geringere Anforderungen an den Hauptwohnsitz zu stellen. DEr Zweck der Aufwandsbesteuerung erfordert es nur, die Zweitwohnung einer genaueren Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch die Erstwohnung.

Daher ist es konsequent, ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht als zu besteuernde Zweitwohnung zu betrachten. Umgeehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses Zimmer als Hauptwohnung in Betracht kommt. Denn das Anmieten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält.

Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht.

Wir bitten nochmals um Rückgabe der beigefügten und ausgefüllten Erklärung bis zum 17.12."


So, das ist also der Salm der Stadt Kassel. Was hälst du davon>


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