Wozu denken? Wir haben doch Richter!

Christian @, Montag, 19.05.2008 (vor 6032 Tagen)

zu:
Widerspruch gg. ZWSt-Bescheid Nürnberg (BL-Rekordabsteiger)

Hallo Bjoern,
nein, es war kein Schreibfehler, aber auch kein „erweiterter“ Denkansatz, allenfalls gezielte Linksauslage eines Rechtsauslegers.:-) ;-) :-|
Wenn das BVerfG sinngemäß schreibt,
dass Aufwandsteuern Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Das ist bei dieser Steuerordnung nicht in vollem Maße der Fall. Es kommt auf das Wohnen in der Gemeinde an. Ob der Steuerpflichtige selbst dafür Geld aufwendet oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands wie für die subjektive Steuerpflicht gleichgültig. Auch derjenige, dessen Einkommen nicht mit Wohnungskosten belastet ist (etwa weil er auf Kosten Dritter wohnt), kann dieser Steuer unterliegen. Umgekehrt unterliegt derjenige, der einen Teil seines Einkommens für Wohnungskosten Dritter verwendet, mit diesem Aufwand nicht der Einwohnersteuer.
Das ist in meinen Augen, übertragen auf das „Nutzen einer Nebenwohnung“, auch eine klare Absage an die Zulässigkeit einer Nebenwohnungsteuer als Aufwandsteuer.
Wenn das BVerwG 1992 etwas ausgesagt hat, war es allenfalls die Behauptung, dass das Innehaben einer Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (so z.B in dem Fehlurteil von 2002 zur Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten). Wenn aber einzelne Gerichte die Gleichung „Nebenwohnung = Zweitwohnung“ aufstellen und für vereinbar mit den Beschlüssen des BVerfG zur Zweitwohnung halten, ist das aus meiner Sicht zwar unhaltbar, aber dennoch nur auf dem Rechtsweg zu ändern.
Erst wenn das BVerfG bestätigen sollte: „Das Nutzen einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der im allgemeinen finanzielle Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, die im Rahmen einer Zweitwohnungsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer erfasst werden darf“
Ob es das tun wird, ist zweifelhaft. Dann würde übrigens der Ansatz von Oelschläger greifen. Bisher hat das BVerfG aber in allen Beschwerdefällen entschieden, dass das Besteuern einer Zweitwohnung verfassungswidrig ist, wenn die Satzung diese Zweitwohnung über das Melderecht definiert.
Das hilft in Magdeburg aber auch nicht weiter, denn die dortigen Richter ignorieren die Beschlüsse des BVerfG einfach. Ansonsten: Als juristischer Laie brauche ich nicht zu denken – dafür hält sich der Souverän u.a. Richter (auch in Magdeburg) und die Gerichte. Nur wenn diese es (das Denken) nicht täten, müsste der Souverän selber denken.:-P

Gruß
Christian


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