Wozu denken? Wir haben doch Richter!
Hallo Christian,
zur Aufwandsteuer hab ich das Problem, dass die Gegenseite sich mit folgendem Argument befreit:
"Der Steuerpflichtige hat unstrittig zwei Wohnungen (Haupt- und Nebenwohung nach Melderecht). Er leistet sich also mehr als jemand, der nur eine Wohnung hat. Dieser besondere Aufwand ist Anknüpfungspunkt unserer Besteuerung.
Dies hat nichts mit dem Innehaben von mehr als einer Wohnung zu tun (der klassischen Zweitwohnungsteuer); auch das Innehaben lediglich der Nebenwohnung kann besteuert werden."
Wir müssen also meines Erachtens aufpassen, dass die Gemeinden argumentieren könn(t)en, eine andere Steuer erfunden zu haben als die klassische Zweitwohnungsteuer (vgl. beispielsweise die Magdeburger Definition nach § 1 (3) a der Satzung)
Und dann kann ich schlecht argumentieren: "Das Innehaben beider Wohnungen ist zwingende Voraussetzung einer Zweitwohnungsteuer" ... sondern ich muss mir auch über den besteuerten Aufwand Gedanken machen.
Und diesbezüglich finde ich das Urteil des BVerwG recht treffend, weil klar gesagt wird: "Das Innehaben einer Wohnung ist kein Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer."
Ich interpretiere es so, dass es unerheblich ist, wieviele Wohnungen man nutzt ... solange man nur eine Wohnung innehat, kann kein Aufwand besteuert werden.
"Bisher hat das BVerfG aber in allen Beschwerdefällen entschieden, dass das Besteuern einer Zweitwohnung verfassungswidrig ist, wenn die Satzung diese Zweitwohnung über das Melderecht definiert."
Gibt es außer den Fall von 2005 noch einen anderen, wo das BVerfG entschieden hat>
"Erst wenn das BVerfG bestätigen sollte: „Das Nutzen einer Nebenwohnung (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der im allgemeinen finanzielle Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, die im Rahmen einer Zweitwohnungsteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer erfasst werden darf“
Ob es das tun wird, ist zweifelhaft. Dann würde übrigens der Ansatz von Oelschläger greifen. "
Welchen Ansatz meinst du da> Den, dass es Art. 3 GG gebietet, hinsichtlich des Erstwohnungsinhabers zwischen Innehaben und Nichtinnehaben nicht zu unterscheiden>!>
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Christian,
19.05.2008
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