Wozu denken? Wir haben doch Richter!
Hallo Christian,
was genau schreibt denn das BVerwG über den Rostocker Revisionsantrag> ich hab nur das hier gefunden:
http://www.bverwg.de/enid/02898eb7bd704bf5911aa5fecde81a7f,0/Aufgaben_der_Pressestelle/...
Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende
Die Stadt Rostock zog Studierende in Rostock zur Zweitwohnungssteuer heran. Sie waren dort mit einer Zweitwohnung polizeilich gemeldet, verfügten aber noch über ein Kinderzimmer im elterlichen Haus. Am Wohnsitz der Eltern waren sie polizeilich mit ihrem Erstwohnsitz erfasst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Studierenden abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide der Stadt Rostock aufgehoben und die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für rechtswidrig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Stadt.
(BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07 und 9 C 15.07)
Klar spricht die Pressenotiz nicht gerade von Sachkenntnis (aber woher soll die Pressestelle wissen, dass man sich nirgends mit Zweitwohnung melden kann ... oder das der Erstwohnsitz nicht wirklich die richtige Bezeichnung ist) ... aber mehr würde ich da nicht reininterpretieren.
oder gibts da noch was anderes vom BVerwG>
"die Argumentation der "Gegenseite" (BY LSA, NRW) greift insofern nicht, weil sie sich auf die Festlegungen des BVerfG zur ZWSt abstützt. Das ist bei einem veränderten Steuergegenstand kaum zulässig."
verändert ja - aber eine gewissen Verwandtheit der beiden Steuergegenstände ist nicht zu verleugnen. und die Kommunen haben ja diesbezüglich einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen die Gerichte nicht beanstanden können.
daher halte ich es nach wie vor für besser, an dem nicht vorhandenen "besonderen Aufwand" (oder nur Aufwand) anzusetzen, wenn das Nutzen einer Nebenwohnung besteuert werden soll
Eine Besteuerung von Nebenwohnungen - egal ob das Nutzen oder das Innehaben besteuert wird - verfehlt die Kriterien einer Aufwandsteuer. Nur weil irgendein Aufwand betrieben wird, berechtigt das noch lange nicht, darauf eine Aufwandsteuer zu erheben. Die Bedingungen dafür hat das BVerfG ziemlich klar umrissen und ist bisher auch nicht davon abgewichen.
naja - die Definition einer Aufwandsteuer nach dem BVerfG ist leider sehr weit ... da kann man so vieles drunter subsumieren (hast du doch selber mal gemacht ... ich erinnere nur an die blaue Richterrobe )
deshalb finde ich das Urteil der BVerwG so toll, weil da eindeutig drin steht, dass das Innehaben einer Wohnung ein besonderer Aufwand ist, sondern zur Befriedigung des Grundbedürfnisses "Wohnen" dient ... ergo: kein Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer
Nein, das Perverse der o.a. Rechtsprechung besteht darin, dass sie, ohne zu Überlegen, die Festlegungen des BVerfG für die Zweitwohnungsteuer 1:1 auf die Nebenwohnungsteuer überträgt. Das sprengt meine Vorstellung von einer einigermaßen nachvollziehbaren Justiz.
Und wenn die Kommunen geltend machen wollen, eine "andere" Steuer erfunden haben, dann gebietet es die Bestimmtheit, diese auch richtig zu benennen - nämlich „Nebenwohnungsteuer“. Dann kann man sauber neu ansetzen und müsste eigentlich zu dem von mir oben beschriebenen Ergebnis kommen.
sehe ich ja genau so ... nur leider zeigt die Realität, dass das Überlinger Kind (bzw. Bayer´s Kind) "Zweitwohnungsteuer" inzwischen Halbgeschwister mit zweifelhafter Legitimation hat (das hat Oechsle so schön geschrieben )
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