gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Dienstag, 14.04.2009 (vor 6056 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,
jetzt kam die Antwort aus Neubrandenburg

"Bezüglich Ihres Schreibens teile ich Ihnen mit, dass eine Wohnung im Sinne der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg“ jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichen Sinne innehat.
Die Zweitwohnungssteuerpflicht entsteht somit durch das Anmelden einer Wohnung als Nebenwohnung. Die elterliche Wohnung ist dabei unerheblich. Gemäß den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 (BverwG9C 17.07,VG 25 K 2703/07) darf der Aufwand für eine Zweitwohnungssteuer auch dann besteuert werden, wenn keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht.
Ich fordere Sie letztmalig auf, mir die erforderlichen Mietverträge bis zum 20.04.09 zuzusenden. Andernfalls werde ich die Steuer nach dem Mietspiegel Neubrandenburg festsetzen."

Wie kann ich darauf jetzt reagieren> Vielen Dank für Deine Hilfe.
Liebe Grüsse von Kerstin


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