gilt die steuer auch für Schülerinnen?
Der Stadt Neubrandenburg antworten, dass für ihre Satzung die BVerwG Urteile vom 17.09. – 9 C 13, 14 und 15.07 gelten und nicht das Urteil 17.07, da sie im Sinne dieser Urteile das Innehaben „überschießend“ von der rechtlichen Verfügungsbefugnis (als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter) abhängig macht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZWStS).
Und diese Definition hat für Haupt- und Nebenwohnung zu gelten (§ 2 Abs. 1 ZWStS). Danach darf der Aufwand für eine Zweitwohnung nur dann besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht.
Aber es steht zu erwarten, dass die Stadt nicht einlenken wird. Also überlegen, ob freiwillig zahlen oder ggf. den Rechtsweg beschreiten.
Ich kenne den Mietspiegel der Stadt Neubrandenburg nicht, und es wäre interessant, ob da eine Vergleichsmiete für eine Zimmer in einem Internat enthalten ist.
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kerstin,
16.03.2009
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Alfred,
17.03.2009
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kerstin,
17.03.2009
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Alfred,
18.03.2009
- gilt die steuer auch für Schülerinnen? - kerstin, 18.03.2009
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kerstin,
26.03.2009
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Alfred,
28.03.2009
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kerstin,
14.04.2009
- gilt die steuer auch für Schülerinnen? - Alfred, 15.04.2009
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kerstin,
14.04.2009
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Alfred,
28.03.2009
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Alfred,
18.03.2009
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kerstin,
17.03.2009
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Alfred,
17.03.2009