Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!
Liebe Genossen,
auch ich streite mich momentan mit der Stadt Köln über die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer.
Da ich mich mit einer Fülle undifferenzierter Gerichtsentscheidungen, auch des VG Köln, konfrontiert sehe, habe ich beschlossen, bei meinem Angriff auf die Kölner Zweitwohnungssteuer keinen Stein mehr auf dem anderen zu lassen.
Meine Klage gegen den OB verfolgt insbesondere folgende Ziele:
1. Verpflichtung des OB zur rückwirkenden Änderung des Melderegisters.
2. Feststellung, dass die von der Stadt Köln geübte Verwaltungspraxis, nachträgliche Ummeldung mit der Begründung zu versagen, eine andere Behörde habe noch eine Lohnsteuerkarte erteilt, rechtswidrig ist.
3. Den Zweitwohnungssteuerbescheid des OB aufzuheben und
4. die Nichtigkeit der Satzung festzustellen.
Die Begründung meiner Klage wird sich insbesondere auf folgende Aspekte stützen:
1. Da das Meldewesen der Stadt Köln als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurde, hat sie bei der Beurteilung der Frage ob eine Nebenwohnung vorliegt einen denkbar kleinen Beurteilungsspielraum. Sie hat sich regelmäßig auf das Entgegennehmen plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu beschränken.
2. Die ZWS-Satzung der Stadt Köln ist bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nichtig.
a) Die Satzung greift lenkend in die dem Bund zugewiesene Materie des Meldewesens ein. Hierbei verfolgt die Satzung Lenkungszwecke die der Intention des Bundesgesetzgebers entgegenlaufen (BVerfG Verpackungssteuer)
b) Die Zweitwohnungssteuer stellt sich als ein nicht an Ermessen gebundenes Zwangsmittel zur Durchsetzung des Melderechts dar. Ein solches Handlungsmittel ist krass konträr zu den durch den zuständigen Bundesgesetzgeber vorgesehenen Handlungsmitteln. (BVerfG Verpackungssteuer)
c) Der Begriff der Nebenwohnung i.S.d. Melderechts ist generell ungeeignet für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer. Auf Grund der Tatsache, dass die Kommunen das Meldewesen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung betreiben, stehen ihnen nicht die notwendigen Befugnisse zu, um eine gleichmäßige Durchsetzung des von ihnen geschaffenen Steuerrechts zu gewährleisten.
d) Die Satzung ist für den Rechtsanwender nicht handhabbar da sie gegen den steuerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Bereits das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung im satzungsrechtlichen Sinne ist unklar definiert.
e) Sofern die Satzung zur Berechnung der Steuer auf die Wohnfläche, die nach der Wohnflächenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu bestimmen ist, abstellt, genügt die Satzung ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dem Wohnungsinhaber wird die so definierte Wohnfläche in aller Regel nicht bekannt sein, so dass die Satzung der Stadt in der überwiegenden Zahl der Fälle die Schätzung der Steuer ermöglicht. Da die Stadt effektiv keine Möglichkeit hat, die zur Berechnung der Steuer heranzuziehende Wohnfläche zu bestimmen und die Angaben der Steuerpflichtigen zu Prüfen ist die Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung auch unter diesem Aspekt nicht gewährleistet.
4. Der satzungsrechtliche Begriff der Nebenwohnung setzt im Gegensatz zum melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung eine Verfügungsgewalt voraus. Bei einem "Kinderzimmer" im Elternhaus des Einwohners fehlt eine solche Verfügungsbefugnis in der Regel.
5. Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert auf keiner nachvollziehbaren Grundlage.
Über eine angeregte Diskussion und den Austausch von Erfahrungen würde ich mich freuen.
Insbesondere interessiert mich noch ein Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung: Muss Zweitwohnungssteuer gezahlt werden, wenn die Hauptwohnung im Ausland belegen ist> Wenn nein, wodurch wird die Ungleichbehandlung gerechtfertigt>
Interessant erscheint auch das Verhältnis der Zweitwohnungssteuer zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wo das Melderecht dieses abwägt, haut die Zweitwohnungssteuer mit dem Hammer drauf
In diesem Sinne... !
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LionelHutz,
05.12.2009
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Alfred,
06.12.2009
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LionelHutz,
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- Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht! - Alfred, 23.02.2013
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Alfred,
06.12.2009