Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Sonntag, 06.12.2009 (vor 5249 Tagen) @ LionelHutz

Abgesehen davon, dass ich nie Genosse war, bin oder sein werde, trotzdem ein Kurzbeitrag (ohne Gewähr) zur Diskussion.

Vorab eine Randbemerkung: Orientiert an gewisse Gepflogenheiten deutscher Rechtschreibung und die jüngste Entscheidung des BVerfG sollte man Zweitwohnungsteuer ohne Fugen-‚s’ schreiben.

Zur Sache:

Das Ziel 1 und 2 kannst Du m.E. knicken. Die rückwirkende Umwidmung einer Neben- in eine Hauptwohnung ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen unzulässig und findet im Melderecht keine Stütze. Auch wenn es Argumente dafür gibt, halte ich ein derartiges Verfahren zumindest für sinn- wenn nicht gar für gesetzwidrig. Es geht da nicht nur um das Erstellen einer Lohnsteuerkarte.

Die Nichtigkeit der Satzung hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben. Stelle Dich also darauf ein, bis vors BVerfG ziehen zu müssen.

Zu Deinen Begründungen.

Die Meldebehörden haben sich nicht „regelmäßig auf das Entgegennehmen plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu beschränken“, sondern die Plausibilität der Erklärungen ggf. zu prüfen und danach den Wohnungsstatus festzulegen.

Selbstverständlich verfolgt die die Satzung Lenkungszwecke die der Intention des Sachgesetzgebers entgegenlaufen, das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Wäre die Zweitwohnungssteuer ein Zwangsmittel zur Durchsetzung des Melderechts, wäre sie kaum zu beanstanden, da kein Widerspruch zum Lenkungszweck. Sie stellt sich aber nicht als Mittel zur Durchsetzung sondern zur Verfälschung des Melderechts dar. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Ich stimme Dir zu, dass der Begriff der Nebenwohnung generell ungeeignet für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer ist. Aber nicht aus den von Dir genannten Gründen. Dass das Nutzen einer Wohnung für die Erhebung einer Aufwandsteuer ungeeignet ist, hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung ist - nicht nur im satzungsrechtlichen Sinne - klar definiert. Sehr viel klarer geht nicht. Es ist allenfalls schäbig und in diesem Sinne wenig geeignet. Aber durchaus grundsätzlich (theoretisch) zulässig. Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

Die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Schätzung ist satzungswidrig – und damit ungesetzlich. Aber aus anderen als den von Dir genannten Gründen. Formal ist die Berechnung der Steuer kaum zu beanstanden.

Es gibt keinen satzungsrechtlichen Begriff der Nebenwohnung, der im Gegensatz zum melderechtlichen Begriff stünde. Allenfalls die Änderung zum 1.1.2009 ließe sich da bemühen.

Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage.

Wer seine Erst-/Hauptwohnung im Ausland hat und in DEU eine Zweitwohnung innehat, ist bei Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht steuerpflichtig. Insofern könnten derartige Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen von Grund auf verfassungswidrig sein (anderer Ansicht z.B. BFH, Bay VGH).

Dein „Wo das Melderecht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abwägt, haut die Zweitwohnungsteuer mit dem Hammer drauf“ ist für mich nicht so ganz nachvollziehbar, wenn damit nicht die Zweitwohnungsteuer à la Köln gemeint sein soll.


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