Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Montag, 07.12.2009 (vor 5690 Tagen) @ Alfred

» Vorab eine Randbemerkung: Orientiert an gewisse Gepflogenheiten deutscher
» Rechtschreibung und die jüngste Entscheidung des BVerfG sollte man
» Zweitwohnungsteuer ohne Fugen-‚s’ schreiben.

Ich gehe ja momentan nur gegen die Kölner vor, und die ist eine mit doppel S ;-)

» Zur Sache:
»
» Das Ziel 1 und 2 kannst Du m.E. knicken. Die rückwirkende Umwidmung einer
» Neben- in eine Hauptwohnung ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen
» unzulässig und findet im Melderecht keine Stütze. Auch wenn es Argumente
» dafür gibt, halte ich ein derartiges Verfahren zumindest für sinn- wenn
» nicht gar für gesetzwidrig. Es geht da nicht nur um das Erstellen einer
» Lohnsteuerkarte.

Ich gehe sogar weiter und bezweifele, dass die Stadt Köln, den Wohnungsstatus nach § 16 für die Vergangenheit überhaupt speichern darf (Ist mir aber momentan zu kompliziert zu begründen und zu verfolgen). Aber jedenfalls muss, für den Fall, dass die Stadt Daten speichert, für den Bürger die Möglichkeit bestehen, die Richtigstellung durchzusetzten. Finde ich jetzt nicht abwägig. Bitte Gegenargumente :-)

» Die Nichtigkeit der Satzung hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das

Was meinst Du damit genau> Klingt interessant...

» will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben. Stelle Dich
» also darauf ein, bis vors BVerfG ziehen zu müssen.

Ich strebe es nicht an, aber scheue es zumindest momentan auch nicht. Habe schon überlegt das Thema mal wissenschaftlich anzugehen. Da kann ein bisschen publicity aus Karlsruhe eigentlich nicht schaden ;-)

» Zu Deinen Begründungen.
»
» Die Meldebehörden haben sich nicht „regelmäßig auf das Entgegennehmen
» plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu
» beschränken“, sondern die Plauibiktät der Erklärungen ggf. zu prüfen und danach den
» Wohnungsstatus festzulegen.

Du sagst ja nichts anderes. Allerdings darf die Meldebehörde i.d.R. nur auf plausibilität prüfen.

Ich schlage folgendes zur Diskussion vor:
Als untere Ordnungsbehörde hat der OB das bundesgesetzlich ausgestalltete Melderecht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung umzusetzen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der OB die durch die Gesetzgeber geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Weisungen seiner Aufsichtsbehörde zu befolgen. Er ist daher an die Ihm gesetzten Beurteilungs- und Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe gebunden. Diese gebieten es dem OB, die Eintragung einer Wohnung als Hauptwohnung auf Grundlage der plausiblen Angaben des Einwohners vorzunehmen. Die Möglichkeit des Beklagten, die Glaubhaftmachung der Angaben durch Urkunden zu verlangen, besteht für ihn nur in absoluten Ausnahmefällen (VV MG NW Ziff. 8.1 zu § 16).

» Selbstverständlich verfolgt die die Satzung Lenkungszwecke die der
» Intention des Sachgesetzgebers entgegenlaufen, das will die
» NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.
»
» Wäre die Zweitwohnungssteuer ein Zwangsmittel zur Durchsetzung des
» Melderechts, wäre sie kaum zu beanstanden, da kein Widerspruch zum
» Lenkungszweck. Sie. stellt sich aber nicht als Mittel zur Durchsetzung
» sondern zur Verfälschung des Melderechts dar. Das will die
» NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Sehe ich genau so und werde es sozialwissenschaftlich belegen und den Sachverständigenbweis anregen :-)
Darauf kommt es aber nicht an. Die Zweitwohnungssteuer
ein dem Melderecht gegenläufiges Handlungsmittel zur Durchsetzung des Melderechts. Das hängt mit der Eingriffsintensität des Melderechts zusammen und ist mir gerade zu aufwendig zu begründen.

» Ich stimme Dir zu, dass der Begriff der Nebenwohnung generell ungeeignet
» für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer ist. Aber nicht aus den
» von Dir genannten Gründen. Dass das Nutzen einer Wohnung für die Erhebung
» einer Aufwandsteuer ungeeignet ist, hat m.E. das BVerfG bereits
» festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht
» wahrhaben, weiter s. o.
»
» Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung ist - nicht nur im
» satzungsrechtlichen Sinne - klar definiert. Sehr viel klarer geht nicht. Es
» ist allenfalls schäbig und in diesem Sinne wenig geeignet. Aber durchaus
» grundsätzlich (theoretisch) zulässig. Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im
» allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der
» Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

Das sehe ich anders. Die gleimächißge Durchsetzbarkeit der Besteuerung ist nicht gewährleistet, da die Entrichtung der Steuer im Belieben der Einwohner steht. Begründung s.o. (Beurteilungsspielraum)

» Die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Schätzung ist satzungswidrig –
» und damit ungesetzlich. Aber aus anderen als den von Dir genannten Gründen.

Die Schätzung ist von mir aus auch geschenkt, aber Deine Gründe würden mich trotzdem interesieren.

» Formal ist die Berechnung der Steuer kaum zu beanstanden.
»
» Es gibt keinen satzungsrechtlichen Begriff der Nebenwohnung, der im
» Gegensatz zum melderechtlichen Begriff stünde. Allenfalls die Änderung zum
» 1.1.2009 ließe sich da bemühen.

Das sehe ich anders. In meiner Satzung steht in § 2 Abs. 4 sinngemäß: Eine Nebenwohnung im Sinne des Meldegestzes ist eine Wohnung die als Nebenwohnung gemeldet ist und zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird. Nach meinem Meldegesetz ist aber ausschließlich die vorwiegende Nutzung maßgeblich.

» Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert
» auf keiner gesetzlichen Grundlage.
»
» Wer seine Erst-/Hauptwohnung im Ausland hat und in DEU eine Zweitwohnung
» innehat, ist bei Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht
» steuerpflichtig. Insofern könnten derartige Satzungen, die an das
» Melderecht anknüpfen von Grund auf verfassungswidrig sein (anderer Ansicht
» z.B. BFH, Bay VGH).

Klingt interessant...

» Dein „Wo das Melderecht das Grundrecht auf informationelle
» Selbstbestimmung abwägt, haut die Zweitwohnungsteuer mit dem Hammer drauf“
» ist für mich nicht so ganz nachvollziehbar, wenn damit nicht die
» Zweitwohnungsteuer à la Köln gemeint sein soll.

Auf den Punkt gebracht: Auf Grund der ZWS mißbrauchen die Meldebehörden auf vorgeblicher Grundlage des Melderechts ihre Befugnisse. Beispiele siehe Köln.


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