Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Montag, 07.12.2009 (vor 5225 Tagen) @ LionelHutz

» Ich gehe ja momentan nur gegen die Kölner vor, und die ist eine mit doppel-S ;-)
Wenn Du die Kölner Satzung für maßgeblich richtig hältst, bitte. Dortmund schreibt übrigens Zweitwohnungssteuer auch mit Doppel-S - wie Überlingen.

Die Richtigstellung der Daten ja, aber nicht rückwirkend bis in die Steinzeit. Was willst Du denn dann noch alles rückwirkend ändern> Den Personalausweis, das Wählerverzeichnis, sämtliche Statistiken, die Kfz-Anmeldung und –Versicherung>

Hast Du den Artikel von Lerps/Winkler (lektorierte Fassung>)schon gelesen> Wenn nicht, solltest Du es jetzt tun.
http://recht-steuer-ywinkler.de/Ein%20Legitimationsmangel%20der%20ZWSt.pdf

Welchen Titel soll das wissenschaftliche Werk denn haben> Die Verkommenheit der kommunalen Gesetzgebung am Beispiel der ZWSt (Bagatellsteuer)>

Bezüglich der Prüfung der Plausibilität der Angaben des Einwohners sehe ich keinen Diskussionsbedarf.

Sozialwissenschaftlich lässt sich alles belegen. Wie in der Juristerei.

Natürlich gibt es eine Unmenge von Fällen, die falsch gemeldet sind, um sich der ZWSt zu entziehen. Aber das ist nicht nachweisbar und interessiert auch kein Gericht in NRW.

Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Was gibt es da anders zu sehen>

Was die Schätzung angeht: Mal die Satzung selbst lesen, wie die Miete zu ermitteln ist (Mitwirkungspflicht des Vermieters).

Was in Deiner Satzung sinngemäß steht, ist uninteressant. Es kommt auf den Wortlaut an. Bis 31.12.2008 galt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
Das ist rechtsfehlerfrei.
Seit 1.1.2009 gilt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird.
Das ist Unsinn und sprengt das Melderecht. Wird aber bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ganz sicher rechtskonform zugunsten der Stadt ausgelegt (im Sinne der alten Fassung)und mit dem Gütesiegel der hinreichenden Bestimmheit versehen.


Ob die Meldebehörde in Köln ihre gesetzlichen Befugnisse missbraucht, ist für die Erhebung der ZWSt unerheblich. Dazu das OVG NRW in nahezu hellsichtiger Klarheit:
„Wenn demnach die Zweitwohnungsteuerpflicht in der Stadt X. zu Recht auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellt, folgt daraus, dass mit der melderechtlichen Anknüpfung typischerweise verbundene Unwägbarkeiten die Frage der tatsächlichen Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht tangieren“
Es liefert auch gleich den Grund mit:
„Anderenfalls wäre eine melderechtliche Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht von vorneherein ausgeschlossen.“
Was nicht sein soll, das nicht sein darf.

Warum eigentlich kein Wort zur Diskriminierung Alleinstehender bzw. unbescholtener Bürger durch die Kölner Satzung>
Oder zur grundlegenden Frage "Was ist eine Zweitwohnung>" Was eine Erstwohnung iat, behauptet ja das BVerwG 1991 geklärt zu haben.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion