Zweitwohnsitzsteuer Halle/Saale
» ich habe mich eben ein wenig durch das Forum geschlichen
Schleichen ist nicht notwendig. In diesem Forum darf jeder frei herumlaufen.
Verstehe ich richtig, dass Du in Halle vom 1.10.2007 bis 31.11. 2008 mit Nebenwohnung warst und seit 1.12.2008 mit Hauptwohnung registriert bist (Zusatz: Der Wohnsitz spielt keine Rolle). Ich nehme mal an, die alte Hauptwohnung war Wohnraum in der elterlichen Wohnung und nicht in Halle.
1. Eine Befreiung dürfte für Dich nicht in Frage kommen (war aber bei der alten Satzung m.W. auch schon so).
Eine „Befreiung“ - wenn man es so nennen will - wäre nur möglich wenn Du
a) die Nebenwohnung aus therapeutischen oder Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt bekommen hättest
oder
b) verheiratet wärst und Deine melderechtliche Hauptwohnung vom 1.10.2007 bis 31.11. 2008 die gemeinsame eheliche Wohnung gewesen wäre. Gilt sinngemäß auch für Lebenspartnerschaft, aber auf keinen Fall für Einheimische.
2. Den Erlass der Steuer bzw. deren Stundung, kannst Du beantragen. Steht auch so in der Satzung (§ 11, Billigkeitsmaßnahmen). Mit welchem Ergebnis kann ich Dir nicht sagen. Dabei musst Du bedenken: Als Inhaberin einer Zweitwohnung betreibst Du Du allerdings einen zusätzlichen Aufwand und wärst somit wirtschaftlich besonders leistungsfähig (so BVerwG), was eine Billigkeitsmaßnahme evtl. erschweren könnte.
c) Du kannst aber auch, wenn für den „neuen“ Steuerbescheid die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch einlegen und bestreiten, dass Deine Nebenwohnung in Halle eine Zweitwohnung gewesen sei. Über diesen Widerspruch muss die Stadt entscheiden und danach wirst Du wohl den Rechtsweg weitergehen müssen. Denn die Stadt dürfte den Widerspruch wohl abschmettern. Aber da gibt es ein nicht nur rechtskräftiges Urteil des VG Halle, das die alte Satzung aus Gründen, die auch für die neue gelten dürften, als verfassungswidrig einstuft. Könnte die Stadt in Verlegenheit bringen
3. Mein Weg wäre deswegen: Widerspruch, Klage usw., auch dann, wenn immer ein Risiko besteht, denn vor Gericht ist man in Richters Hand.
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