Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5584 Tagen) @ LionelHutz

Hm...

ich verstehe z.B. die Paragraphen der AO nicht;
bestes Beispiel: der §175

Der besagt doch:

"Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis."

Und damit war´s das doch dann für mich>!

Oder wie oder was>!

(Das meine ich damit, wenn ich sage, ich blicke nicht durch.)

Mein Recherche-Stand ergibt bisher, dass standardmäßig § 130 zur Anwendung kommt, wenn ein Bescheid rechtskräftig ist.
Ich weiß es aber nicht mit Sicherheit. Sollte es aber stimmen, gebe ich engültig auf, denn -entsprechend Alfred´s Anmerkung- glaube ich nicht, dass ein Richter in eine Ermessensentscheidung eingreift.

Lyra (komplett konfus)


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