ZWS für nicht bezogenes geerbtes Haus?
» Hallo. Ich suche hier Hilfe für eine Freundin. Sie hat das Haus ihrer verstorbenen Eltern in Jade geerbt, wohnt aber in Bremen. Das Haus steht im Nirgendwo, davor eine sehr befahrene Straße, im Ort gibt es nicht viel, ausser einem Einkaufsladen, Feuerwehr. Nicht mal eine Schule. Deswegen ist das Haus schlecht zu vermieten oder zu verkaufen, sie kann sich darum auch gar nicht kümmern. Sie kommt auch nicht dorthin, da sie kein Auto hat und der Weg mit Bus und Bahn und Taxi zu teuer ist. Nun hat die Gemeinde eine nicht unerhebliche ZWS erhoben. Wie könnte sie ihren Einspruch begründen>
Der Eigentumsübergang kraft Erbfolge kann alleine einen besteuerungsfähigen Aufwand nicht begründen.
Der Maßstab an dem über die Steuerpflich zu entscheiden ist, ist vom BVerwG relativ präzise vorgegeben:
Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.1995, Aktenzeichen 8C 40/93:
Die im Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die
Zweckbestimmung der Zweitwohnung von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus.
Orientierungssatz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.1997, Aktenzeichen 8 B 113/97:
Für die Abgrenzung einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage von der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung ist im Ausgangspunkt für die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Wohnungsinhabers, sondern nur eine auf die umfassende Würdigung des gesamten Sachverhalts abstellende Beurteilung maßgeblich ist, die sich auf objektive, nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Umstände gründet. Dabei können einerseits für künftige Veranlagungszeiträume Anhaltspunkte aus vergangenen Veranlagungszeiträumen gewürdigt werden; andererseits reicht es für die Begründung der Steuerpflicht aus, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber
nach den objektiven Gesamtumständen des konkreten Sachverhalts die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (vgl. 8 C 40/93 - Urteil vom 10. Oktober 1995).
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mr. gret,
05.08.2010
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