ZWS für nicht bezogenes geerbtes Haus?
» Das ist wie mit dem halbvollen/-leeren Glas.
Nach der Schilderung des Sachverhalts dient das Haus wohl der Kapitalanlage und unterliegt nicht der Steuer.
In einem Einspruch sollte man gerade die Fakten schildern, die dieses untermauern.
Alles andere macht meiner Meinung nach wenig Sinn.
Mieterträge würden den Aufwand der Vermietung nicht aufwiegen. Die Freundin kommt ja nichtmal ohne Taxi zu dem Haus.
Eine "Bruchbude im Nirgendwo" kann die Freundin auch nicht mal eben an eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietungsgesellschaft ganzjährig vermieten.
Richter sind auch nicht grundsätzlich Lebensfremd, zumal es hier ja wirklich auch um einen sehr speziellen Einzelfall geht.
Wenn die Freundin am Ende doch zahlen muss und alles richtig gemacht hat, hat sie leider Pech.
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mr. gret,
05.08.2010
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