Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Donnerstag, 12.05.2011 (vor 5091 Tagen)

Hallo an alle Leser des Forums!
Vor nicht allzu langer Zeit wurde im Forum zur Frage der
der Befreiung von der 2.Wohnungssteuer entsprechend der
Geringverdienergrenze der Bayerischen kommunalen
Abgabenordnung, folgendes eingestellt.

Zitat: „…Die Armutsgrenze 25/32 kEURO ist natürlich relativ
wie alles im Leben. Tatsächlich liegt sie in Verbindung mit
Art. 3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) höher. Zum Beispiel dafür
mit Bad Wiessee als Mustergemeinde.

1. Um dort mit dem maximalen möglichen Steuersatz zur
Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden, muss
Ein Ehepaar ohne Kinder mindestens 53.600 Euro
Jährlich positive Einkünfte haben, sonst wird
die Steuer ermäßig.

2. Ein alleinstehender Saisonarbeiter mit einem
Steuersatz von von z.B. 1.800 Euro wird „erst“ bei
jährlichen positiven Einkünften von 30.400 Euro in
voller Höhe zur Zweitwohnungsteuer veranlagt.

Vom Grundsatz her kein besonderes Problem, aber die
Wahrscheinlichkeit ist groß, dass das o.g. Ehepaar
überhaupt nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen
werden kann.

Fazit: …………….. „

Frage: Was würden Sie bei dieser Diktion folgern>
1. Gewisse interne Kenntnisse des Verfassers>
2. Eine bloße Annahme eines eventuellen Handelns>
3. Eine bloße Dampfplauderei>

Es wäre Interessant Ihre Meinung dazu zu hören!
Vielen Dank im Voraus.


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