Anwendungen von Einkommensgrenzen

Himbim13 @, Montag, 23.05.2011 (vor 5132 Tagen) @ Alfred

» » » Lesen scheint wirklich eine Kunst zu sein.

Nicht nur das Lesen scheint eine Kunst zu sein, sondern auch das Formulieren.
Die unter Punkt eins und zwei Formulierten Behauptungen, lassen jedenfalls nicht erkennen, dass es sich um eine hypothetisch formulierte Betrachtung handelt. Vielmehr kennzeichnen sie sich als „Ist-Verwaltungshandeln“, welches nicht bewiesen ist und von der zuständigen Kommune verneint wird.
Zumindest scheint es, dass das Verständnis des Behaupteten weder vom Richterkollegium des 10. Senates des Bayer. VG. in München in dieser Sache, dem Verwaltungsjurist beim zuständigen Landratsamtes (Kommunalaufsicht), dem Bürgermeister noch der Sachbearbeiterin, sowie den Vertretern zweier Rechtsanwaltskanzleien nachvollziehbar war.
Im Übrigen hätte Behauptender die Möglichkeit gehabt, vor diesen Gremien seine Behauptung unter Beweis zu stellen, was er leider ablehnte.
Die 2.WhgSt.-Satzung von BW. ist im Internet einsehbar. Aus den dortigen Fakten kann die Höhe der Zweitwohnungssteuer entnommen werden. Es sollte nun bewiesen werden wie hoch die Minderung der 2.WhgSt. gem. Art.3 Abs.3 Satz 6 KAG (By) in den Stufen 1 – 3 eintritt, wenn entsprechend den Behauptungen, die positiven Einkünfte die Geringverdiener Summen um ca. 12% übersteigen.
:-D


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