Anwendungen von Einkommensgrenzen

Alfred @, Donnerstag, 26.05.2011 (vor 5128 Tagen) @ Himbim13

Die ultimative Forderung nach einem Beweis geht an der Sache völlig vorbei. Da gibt es auch nicht zu beweisen. Die Rechtslage ist eindeutig und eine Verwaltung, die dagegen verstößt, handelt nicht in strikter Legalitität.
Wenn die Summe der positiven Einkünfte bei einem Ledigen 12% übersteigt, greift die Ermäßigung nach Art.3 Abs.3 Satz 6 KAG (BY) erst bei einer Steuerschuld von mehr als 1.000,-- € (bei Verheirateten entsprechend ab 1.400 €). Das gilt übrigens für alle bayer. Zweitwohnungsteuer-Kommunen, nicht nur für Bad Wiessee.
Wenn die zuständige Kommune eine entsprechende Ermäßigung ablehnt und das VG München dieses Verwaltungshandeln sanktioniert, besteht immerhin noch eine schwache Hoffnung, dass Frau Dr. Motyl mit ihren Mannen das Prozent- bzw. Dreisatzrechnen (einer der Erkennenden würde ja genügen, wenn er die anderen überzeugen kann).
Mein persönlicher Eindruck ist allerdings, dass bei der angesprochenen Verhandlung bzgl. der Feststellung Alfreds nicht von Ermäßigung sondern von Befreiung die Rede war.


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