Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)
» ... – ein Widerspruch wegen ... mangelnder Rechtmäßigkeit (…weil ja ursprünglich nur wohlhabende Personen besteuert werden sollten) scheint ja mittlerweile Überflüssig zu sein.
Ursprünglich war das so wohl gemeint. Aber wie so vieles hat sich das selbständig gemacht. Mit „wohlhabend“ hat das schon lange nichts mehr zu tun. Heute gilt wohl die absurde Vorstellung, dass derjenige, der eine nicht vorwiegend genutzte Wohnung (= umschlossener Raum) innehat, damit eine „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ demonstriert, die mit einer Aufwandsteuer abgeschöpft werden darf (nach Auffassung einiger Spinner sogar abgeschöpft werden muss). Streng dogmatisch gesehen, ist diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ja auch vorhanden. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit kommt allerdings aus dem Einkommensteuerrecht und besagt im Wesentlichen, dass sich die Höhe der Steuer danach richtet, wie viel der einzelne Steuerpflichtige, zur Finanzierung des Staates (im weitesten Sinn) beitragen kann. Und von daher ist es natürlich Unfug zu sagen, das „Innehaben einer nicht vorwiegend genutzten Wohnung sei Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“. Typischerweise ist bei der Anknüpfung der Steuer an die melderechtliche Registrierung einer Nebenwohnung eher das Gegenteil ist der Fall. Da stimmen die Maßstäbe nicht mehr. Um es mal so zu sagen: Mit dem Gehalt eines Bundesrichters könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, dass es sich bei einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 Prozent der Kaltmiete nur um eine unwesentliche finanzielle Belastung handelt. Ob so eine Auffassung allerdings richtig ist, sei dahingestellt. Man könnte sie mit einiger Berechtigung auch als arrogant oder zumindest gedankenlos bezeichnen. Insbesondere dann, wenn man bei Doppelverdienern darin eine besondere finanzielle Belastung erkennt.
» 1. Ist es überhaupt noch sinnvoll einen Widerspruch einzureichen, da die ursprüngliche Widerspruchspflicht nunmehr verstrichen ist >
Nein – es ist auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersichtlich.
» 2. Meine Freundin hat während dieser Zeit und bis heute ein Zimmer bei ihren Eltern besessen – könnte sich daraus ein weiterer Grund des Widerspruchs ergeben>
Nein – das ist seit Januar 2010 gegessen.
» 3. Sofern ein Widerspruch möglich ist, muss sicherlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden – wenn ja, beim Ressort Steuern oder gleich beim VerwG >
Hat sich erledigt (s.o.).
Ob es evtl. noch andere Möglichkeiten gibt. ggf. mit einem sach- und fachkundigen Rechtsanwalt klären.
» warum sind Partner im Eheverhältnis während einer Ausbildung, laut halleschen Statuten, von der Zahlung der ZWst befreit, ledige Studenten jedoch nicht > Auch hier fehlt mir wie in anderen Gesichtspunkten, die, einer solchen Entscheidung zugrunde liegende, sozial-ökonomische Perspektive >
Ist im konkreten Fall zwar nicht mehr hilfreich, aber trotzdem. Die Satzung ist so ausgelegt, dass nur Alleinstehende zahlen. Das ist auf eine Entscheidung des BVerfG von 2005 zurückzuführen, nach der es verfassungswidrig ist, die Steuerpflicht an die melderechtliche Registrierung der Wohnungen zu knüpfen. Das diskriminiert die Ehe und deswegen sind derartige Satzungen nichtig. Und damit beginnt ein juristisches Affentheater, dem der Laie nur bewundernd zuschauen kann. Landauf, landab entscheiden die Gerichte nach Mutmaßungen, gelehrten Auslegungen und was sonst noch so im juristischen Instrumentarium zu finden ist. Das VG Halle ist übrigens seit 2006 der (richtigen) Ansicht, dass die Satzung der Stadt nichtig ist (ein Widerspruch hätte sich also durchaus gelohnt).
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Barneby,
24.07.2011
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Alfred,
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