Halle/S. ist jung und braucht das Geld ;-)

Alfred @, Sonntag, 24.07.2011 (vor 5041 Tagen) @ Barneby

» Deine Einschätzung deckt sich zu nahezu 100% mit der Aussage eines befreundeten Juristen, den ich ebenfalls konsultierte.
Au wei, so daneben liege ich selten.:-D

» Wenn es okay ist, würde ich kurz auf einen anderen Fall überleiten. Dieser betrifft mich selbst.
Ein bisschen viel Fragen auf einmal. Und die Sachlage ist mir nicht so ganz klar. Deswegen Gegenfragen:
1. Du bist seit vier Jahren (TT.MM.JJJJ) in Halle mit NW registriert>
2. In diesen vier Jahren hast Du wie lange im Ausland gelebt>
3. Was war in dieser Zeit mit Deiner Nebenwohnung> Warst Du da weiterhin MieterMitmieter/Untermieter> Hattest Du noch Sachen in der Wohnung/WG>
4. Worin besteht/Wie ist der Zusammenhang zwischen melderechtlicher Registrierung mit Nebenwohnung und Bafög-Anträgen (da stehe ich im roten Mäntelein im Wald)>

» Die Stadt Halle möchte auch mich zur Kasse bitten.
Heißt das, dass Du schon einen Steuerbescheid bekommen hast, oder sollst Du erst eine Stuzererklärung abgeben>

Hierbei wollte sie Ansprüche auf die letzten vier Jahre geltend machen.
Was grundsätzlich zulässig wäre.

» den widerspruchswürdigen Punkt der "unzulässigen Rückwirkung" aufgegriffen, wonach eine rückwirkende Forderung dann rechtmäßig ist, "wenn der Kreis der Steuerpflichtigen nicht erweitert wird."
Zur Rückwirkung: Da ich im Einklang mit dem VG Halle die Satzung für unwirksam halte, habe ich mich mit der Frage der unzulässigen Rückwirkung nur am Rande befasst (wenn jemand schon am Boden liegt, soll man nicht nachtreten). War bisher auch noch nicht Gegenstand einer Klage.
Gleich vorweg:
Mit der in Deinem Fall rückwirkenden Steuerforderung hat das nichts zu tun. Aber u.U. mit der Unwirksamkeit der Satzung überhaupt:
Halle hat inzwischen die 3. Satzung in die Welt gesetzt alle vorgeblich in Kraft zum 1.1.2004.
In der 1. Satzung war „Zweitwohnung“ definiert als „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, …“. Diese Satzung ist rechtskräftig unwirksam.
In der 2. Satzung war „Wohnung“ definiert als „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. Diese Satzung ist rechtskräftig unwirksam.
In der 3. Satzung – das ist die derzeit bestehende - „Wohnung“ definiert als „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. Da ist die Frage der Wirksamkeit wegen der unveränderten Nichtigkeit noch nicht endgültig geklärt.
Aber es kann eigentlich keinen Streit geben, dass „Gesamtheit von Räumen“ höhere Anforderungen an eine Wohnung stellt als „jeder umschlossene Raum“; d.h. dass hier in der 3. Satzung rückwirkend der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert wird, was die 3. Satzung unwirksam machen müsste, wenn sie es nicht aus anderen Gründen schon wäre.
Nach der 2. Satzung wäre zudem nur steuerpflichtig, wer eine weitere Wohnung „neben seiner Hauptwohnung … innehat“. D.h. dass man mindestens zwei Wohnungen innehaben muss (was bei Dir nicht der Fall wäre). Das wurde mit der 3. Satzung dann ebenfalls unzulässigerweise rückwirkend geändert – da genügt es, eine Nebenwohnung inne zu haben.
Dazu noch Fragen Deinerseits>


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